Ihr Recht auf Kreuzfahrten

Gibt es auch Geld zurück, wenn die Kabine nicht das hält, was der Prospekt verspricht?

Klingelhöfer: Das kommt auf den Einzelfall an. Zwei Beispiele: Im ersten Fall war eine Außenkabine mit eigenem Balkon gebucht. Doch vor Ort musste das reisende Ehepaar feststellen, dass es zwar in einer Außenkabine untergebracht war, die auch noch komfortabler als die gebuchte Kabine war.

Aber statt eigenem Balkon gab es lediglich Zugang zu einer kleinen Sonnenterrasse, die auch Mitreisenden zur Verfügung stand. Das Ehepaar beharrte also auf Umzug. Doch mit einem eigenen Balkon konnte der Reiseveranstalter nicht dienen.

Die enttäuschten Kreuzfahrer zogen nach der Reise vor Gericht und erhielten eine Erstattung von zehn Prozent des Reisepreises. Denn die vertraglich vereinbarte Leistung hatte der Veranstalter nicht erbracht. Und das Upgrade in eine größere Außenkabine ohne Balkon kann nicht als adäquater Ersatz oder gar Wiedergutmachung gewertet werden.

Zudem hat das Ehepaar extra einen Reisepreis-Tarif gewählt, bei dem nicht dem Veranstalter die Auswahl der Kabine überlassen wird, sondern allein dem Buchenden (Amtsgericht Rostock, Az.: 47 C 180/15). Ganz anders der zweite Rechtsstreit: Dabei ging es um Motorengeräusche in der Kabine. Passagiere einer Kreuzfahrt müssen nämlich gewisse Unannehmlichkeiten hinnehmen.

Dazu gehören neben Diesel- und Küchengerüchen auch Motorengeräusche. Letztere sind auf einem Schiff zu erwarten und inwieweit sie als störend empfunden werden, hängt vom individuellen Empfinden der Reisegäste ab.

Ein Mangel liegt nur vor, wenn ein über dem Geräuschpegel bei Normalbetrieb hinausgehender Lärm verursacht wird, beispielsweise durch einen Schaden am Motor (AG München, Az.: 242 C 16587/07).

Seite 4: Änderung der Reiseroute – Mangel oder nicht?

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