Die neue Methode stelle die Anleger insgesamt nicht schlechter, heißt es nun bei der Stiftung Warentest. „Überschlagsrechnungen von Stiftung Warentest ergaben, dass Anleger mit alten Verträgen durch die neue Methode etwas besser gestellt werden. Der Unterschied ist aber geringfügig, das Vermeiden langwieriger Rechtsstreitigkeiten bringt den Anlegern mehr“, so der Beitrag.
Anleger verzichten mit dem Vergleich auch darauf, Ansprüche gegen die Schweizer P&R-Gesellschaft zu stellen, die das Containergeschäft betreibt. Darauf drängen die Insolvenzverwalter vor allem deshalb, weil die Fortführung der Geschäfts in der Schweiz ohne „Querschüsse“ von Anlegern essentiell für die geordnete Abwicklung des Geschäfts ist, wie sie schon mehrfach betont haben.
Die Stiftung Warentest sieht auch diesen Verzicht unproblematisch: „Wer Ansprüche gegen die Schweizer P&R-Gesellschaft geltend machen will, muss nachweisen, Eigentümer der Container geworden zu sein und dann einen Rechtsstreit durchfechten. Angesichts der vielen fehlenden Container dürfte das aber nur einem winzigen Bruchteil der Anleger möglich sein.“ Im Insolvenzverfahren hat sich herausgestellt, dass fast zwei Drittel der 1,6 Millionen Container, die den Anlegern eigentlich gehören müssten, nicht existieren.
„Hemmungserklärung sinnvoll“
Ebenfalls für sinnvoll erachten die Verbraucherschützer, dass die Anleger eine separate Erklärung abgeben sollen, auf die Einrede der Verjährung für den Fall zu verzichten, dass der Insolvenzverwalter die Rückzahlung erhaltener Zahlungen von ihnen verlangt. Im Gegenzug verzichtet im Rahmen dieser „Hemmungsvereinbarung“ auch der Insolvenzverwalter gegenüber den Anlegern auf Verjährung.
„Auch diese Erklärung ist sinnvoll: Bei Sachverhalten, die noch nicht geklärt sind, müssten die Insolvenzverwalter sonst rechtliche Schritte ergreifen, um eine Verjährung zu vermeiden. Diesen Aufwand und die zugehörigen Kosten soll die Hemmungserklärung vermeiden“, so die Stiftung Warentest.
Auch auf der Website frachtcontainer-inso.de, die von den Insolvenzverwaltern um eine Vielzahl häufig gestellter Fragen (FAQs) und Antworten zu den neuen Schreiben ergänzt wurde, heißt es: „Der Insolvenzverwalter hat den Gläubigern den Abschluss der Hemmungsvereinbarung vorgeschlagen, um auch im Interesse der Gläubiger jeden unnötigen zeitlichen Druck zu vermeiden.“
Seite 3: Gerichtliche Klärung angestrebt