Die Annahme der Vergleichsvereinbarung biete für alle Gläubiger gleichermaßen Vorteile. Sie ermögliche insbesondere die Feststellung einer Forderung in den Insolvenzverfahren und damit die Teilnahme an Abschlagsverteilungen. Die individuellen Vergleichsbeträge seien dabei so berechnet, dass alle Gläubiger, die sich in vergleichbaren Situationen befinden, gleich behandelt werden.
Die Feststellung der Forderungen muss in den vier P&R-Insolvenzverfahren getrennt erfolgen. Die Erfassung der unterzeichneten Vergleichsvereinbarungen werde auch bei rascher Rücksendung einige Zeit in Anspruch nehmen. Positiv auf die Akzeptanz der Vereinbarung auf Seiten der Anleger dürfte sich auswirken, dass die Stiftung Warentest unlängst die Annahme des Vergleichs inklusive Hemmungsvereinbarung empfohlen hat.
Entscheidung im Herbst 2019
Die Insolvenzverwalter gehen derzeit davon aus, dass im Herbst 2019 feststehen wird, ob der Vergleich angenommen werden kann. Da eine erste Abschlagsverteilung ohnehin erst frühestens im Jahr 2020 möglich sei und erst zu diesem Zeitpunkt die Forderungsanmeldungen festgestellt sein müssten, entstünden den Gläubigern hierdurch keine Nachteile.
Die vier deutschen P&R-Gesellschaften hatten im Frühjahr 2018 Insolvenz angemeldet. Betroffen ist ein ursprüngliches Anlagevolumen von rund 3,5 Milliarden Euro. Später stellte sich heraus, dass rund zwei Drittel der 1,5 Millionen Container, die den Anlegern eigentlich gehören müssten, gar nicht existieren. (sl)
Foto: Picture Alliance
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