Das OLG Düsseldorf bejahte vorliegend die Vergleichbarkeit beider Tätigkeiten. Dazu führte das OLG aus, dass eine Tätigkeit als Rettungsassistent keine geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten als die eines Dachdeckergesellen erfordert.
Schließlich erfordern beide Berufe eine qualifizierte Ausbildung. Laut OLG Düsseldorf liegt außerdem die soziale Wertschätzung eines Rettungsassistenten nicht unter der eines Dachdeckergesellen.
Vergleichbarkeit anhand der Vergütung
Das OLG zog weiterhin bei der Vergleichsbetrachtung das tatsächlich zuletzt verdiente Gehalt des Versicherten heran, da das erzielte Einkommen bei Eintritt des Versicherungsfalls maßgeblich ist.
Vorliegend war demnach zu berücksichtigen, dass der Versicherte noch keinen vollen Gesellenlohn bezogen hat. Laut dem OLG sind bei der Vergleichsberechnung auch Zulagen zu berücksichtigen, die regelmäßig und verlässlich gezahlt werden.
Diese prägen als tarifvertraglich geschuldete Vergütung für Wochenend- und Nachtdienst die Einkommenssituation und Lebensstellung.
Einkommensverlust in zumutbarem Rahmen
Demnach waren vorliegend die dem Versicherten als Rettungsassistent gezahlten Zulagen bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen.
Nach den Berechnungen des OLG verdiente der Versicherte in seinem neuen Beruf circa fünf Prozent weniger als bei der Tätigkeit als Dachdeckergeselle.
Das OLG Düsseldorf stellt klar, dass geringe Einkommensverluste in einem zumutbaren Rahmen bei der Verweisung hinnehmbar sind. Ein Einkommensverlust von weniger als zehn Prozent sei zumutbar. Das OLG beurteilte daher das Einkommen des Versicherten zuvor und auch in seinem neuen Beruf als gleichwertig.
Seite drei: Arbeitszeit und Freizeitgestaltung