BU-Urteil: Wann ist die Lebensstellung vergleichbar?

Das OLG Düsseldorf entschied auch, dass vorliegend die wöchentliche Arbeitszeit einer Verweisung nicht entgegensteht.

Dass der Versicherte als Rettungsassistent nicht mehr regelmäßig die Wochenenden für seine Freizeitgestaltung und sozialen Kontakte einplanen kann und seine freien Tagen auch unter der Woche liegen können, ist laut OLG unerheblich.

Auch Dachdecker haben wechselnde Arbeitszeiten

Das OLG begründet dies damit, dass Einkommen nicht mit Freizeit zu verrechnen ist; mit vermehrter Freizeit ist kein Unterhalt zu erzielen. Abweichungen bei der Arbeitszeit und -aufteilung sind vielmehr in zumutbarem Umfang vom Versicherten hinzunehmen.

In diesem Zusammenhang weist das OLG darauf hin, dass auch der Beruf des Dachdeckers von wechselnden Arbeitszeiten und damit einhergehenden Änderungen der freien Zeit geprägt ist.

Schließlich ist auch bei dem Beruf als Dachdecker eine Umverteilung der wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund jahreszeitlicher Licht- und Witterungsbedingungen vorgesehen.

Fazit und Praxishinweis

Eine Leistungseinstellung des Versicherers nach Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unterliegt bekanntermaßen formalen und materiellen Voraussetzungen (vgl. OLG Saarbrücken v. 07.04.2017 – Az. 5 U 32/14). Wie man an dieser vorliegenden Entscheidung sieht, ist jedes Nachprüfungsverfahren ein Einzelfall.

Werden nach einem Anerkenntnis neue Tätigkeiten aufgenommen, so kann der Versicherer im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens eine konkrete Verweisung aussprechen.

Natürlich nur, wenn durch die neue Tätigkeit die bisherige Lebensstellung gewahrt wird (vgl. OLG Jena v. 21.12.2017 – Az. 4 U 699/13) und zum Beispiel keine unzulässige Verweisung auf neu erworbene Fähigkeiten im Nachprüfungsverfahren vorliegt (vgl. LG Nürnberg-Fürth v. 14.12.2017 – Az. 2 O 3404/16).

Seite vier: Jede Leistungseinstellung überprüfen

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