Mit insgesamt zehn Maßnahmen will die EU-Kommission unter anderem Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen lenken um die internationalen Klima- und Nachhaltigkeitsziele zu erreichen. Dazu setzt sie insbesondere auf die Schaffung von höherer Transparenz über das Angebot an nachhaltigen Anlagelösungen und deren nachhaltigkeitsbezogene Qualität.
Das Fundament aller Maßnahmen bildet der Versuch der EU-Kommission, im Rahmen der sogenannten Taxonomie verbindlich festzulegen, was Nachhaltigkeit im Wirtschaftskontext konkret bedeutet.
Aus Sicht des FNG stellt die Taxonomie in ihrer derzeit entwickelten Form allerdings keine umfassende Definition Nachhaltiger Geldanlagen dar, da sie vorerst maßgeblich auf ökologische Ziele und hier speziell auf den Klimawandel referenziert.
Damit finden wichtige Bereiche Nachhaltiger Geldanlagen, die sozialen und auf eine verantwortungsvolle Unternehmensführung bezogenen Aspekte bislang kaum Berücksichtigung.
FNG-Methodikumstellung durch EU-Aktionsplan bestätigt
Insbesondere vor dem Hintergrund der regulatorischen Entwicklungen auf europäischer Ebene hat sich die im vergangenen Jahr eingeführte Methodik zur differenzierten Bestandsaufnahme des nachhaltigen Anlagemarktes als richtig erwiesen.
Die Unterscheidung zwischen verantwortlichen Investments, bei denen die ESG-Kriterien auf institutioneller Ebene festgelegt sind, und Nachhaltigen Geldanlagen, bei denen die ESG-Kriterien in den Produktdokumenten festgeschrieben sind, läuft mit der geplanten EU-Gesetzgebung konform.
„Mit dem bereits beschlossenen EU-Gesetzespaket zu den Offenlegungspflichten werden Asset Manager im Rahmen ihrer treuhänderischen Pflicht ESG-Strategien anwenden und offenlegen müssen. Durch die Integration von Nachhaltigkeit in die Treuhandpflichten ist perspektivisch mit einem weiteren Anstieg der verantwortlichen Investments zu rechnen“, stellt FNG-Vorstandsmitglied Matthias Stapelfeldt fest.
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