Das OLG vermochte zudem – ebenso wie das LG Dessau – keine aufklärungsbedürftigen Plausibilitätsdefizite zu erkennen. „Damit folgte der Senat unserer Argumentation, dass die emittentenseitigen Angaben zum Anlagekonzept und zur Mietgarantie in sich schlüssig waren“, so Knappe.
Das OLG habe darüber hinaus entschieden, dass jedenfalls im vorliegenden Fall eine explizite Aufklärung über das Totalverlustrisiko nicht veranlasst gewesen war, da die Klägerin über Erfahrungen mit risikoträchtigen Anlagen verfügte und über die Verlustrisiken als solche im Bilde war.
„Auch auf die Argumente, mit denen das LG Erfurt eine Vermittlerhaftung bejaht hatte, geht das OLG ein, wenn auch etwas versteckt“, betont Knappe. In diesem Verfahren, in das Dr. Roller & Partner nicht involviert war, hatte das Gericht gegen den dort beklagten Finanzdienstleister entschieden, weil er nicht darüber informiert hatte, dass die Container-Anleger unter Umständen zu weiteren Zahlungen – etwa für Standkosten oder Versicherung ihrer Container – verpflichtet sein könnten. Der Anlegeranwalt in Erfurt war jedoch der gleiche wie in dem in Dessau gestarteten Fall, der nun vom OLG entschieden wurde.
Gefahren „eher theoretischer Natur“
„Der von Anlegeranwälten zunehmend bemühte – und vom LG Erfurt bejahte – Gesichtspunkt der unbegrenzten ‚Nachschusspflicht’ betrifft bei Lichte besehen Aspekte der Eigentümerhaftung“, stellt Knappe klar. Hierzu habe das OLG kurz und knapp erkannt, dass die Klägerin sich ihrer Eigentümerstellung bewusst war und dass die von ihr in diesem Zusammenhang angeführten Gefahren, so der Urteilstext, „eher theoretischer Natur“ waren.
„Auch in diesem Punkt folgte der Senat unserer Argumentation und stellte sich mit diesen nüchternen Aussagen gegen das LG Erfurt“, so Knappe. Die Revision ist vom OLG nicht zugelassen worden. (sl)
Foto: Kerstin Stein
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