Sachwerte-Vertrieb: Diskriminierung per Gesetz

Diese Maximalsumme darf allerdings nur anlegen, wer mindestens 12.500 Euro im Monat verdient: Die Investition darf nach der Selbstauskunft des betreffenden Anlegers das Doppelte seines monatlichen Nettoeinkommens nicht übersteigen.

Bezogen auf das Vermögen bleibt es hingegen bei der Maximalsumme von 10.000 Euro pro Anleger, sofern er ein verfügbares Vermögen von mindestens 100.000 Euro besitzt. Selbst wer mehrere Millionen Euro auf dem Konto hat, aber über kein hohes Einkommen verfügt, darf nicht mehr als 10.000 Euro in eine einzelne VIB- oder WIB-Emission investieren.

Ungereimtheiten

Das sowie die unterschiedlichen Höchstgrenzen von sechs beziehungsweise acht Millionen Euro bei VIB- und WIB-Emissionen sind keineswegs die einzigen Ungereimtheiten. Vielmehr sind die WIB-Erleichterungen unabhängig vom Vertriebsweg, VIB-Emissionen hingegen dürfen nur über Online-Plattformen erfolgen.

Ein Emittent von Vermögensanlagen kann also nur dann mit drei Seiten auskommen und sich einen umfangreichen Prospekt mit unzähligen Detailangaben und zeitraubender BaFin-Prüfung ersparen, wenn er auf den klassischen Vertrieb verzichtet und allein online vertreibt. Das ist wenig plausibel.

Streng genommen müsste es sogar umgekehrt sein: Eine persönliche Beratung des Anlegers, in deren Rahmen auch etwaige Informationslücken geschlossen werden können, findet bei Crowdinvestments schließlich nicht statt. Umso besser müsste dort eigentlich das schriftliche Informationsangebot sein.

Seite 3: Prospekte auch kein Hort der Transparenz

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