Die Provisionsabrechnungen seien bei der gebotenen Auslegung nicht als der Kontokorrentvereinbarung entsprechende anerkennungsfähige Abrechnungen zu verstehen. Dies gelte auch, wenn darin ein Schlusssaldo ausgewiesen werde. Für den Beginn der Verjährung von Rückforderungen des Unternehmers wegen unverdienter Provisionsvorschüsse sei auf die Einstellung der Rückforderungsansprüche in die monatlichen Provisionsabrechnungen abzustellen.
Dies müsse jedenfalls gelten, wenn einerseits keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Forderungen bereits früher entstanden sind und wenn es andererseits an belastbaren
Grundlagen für die Annahme einer späteren (möglichen) Kenntniserlangung des Unternehmers fehlen
Auch die ab November 2015 entstandenen Einzelrückforderungen schulde der Vertreter. Grundsätzlich liege die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Verjährung und damit auch der Kenntnis (-möglichkeit) des Unternehmers, beim Vertreter, der sich auf Verjährung beruft.
Da es sich dabei aber um einen Umstand handele, der vornehmlich im Wahrnehmungsbereich des Unternehmers liege, bestehe zumindest eine sekundäre Darlegungslast. Der Unternehmer müsse deshalb vortragen, dass und ggf. weshalb erst nach der Anspruchsentstehung Kenntnis erlangt hat.
Vertreter können Abrechnungen nachvollziehen
Habe der Unternehmer auf der anderen Seite stets entsprechend abgerechnet, könne der Vertreter nicht mit dem pauschalen Einwand durchdringen, die Provisionsabrechnungen seien für ihn nicht nachvollziehbar. Ein Vertreter müsse generell in der Lage sein, Abrechnungen nachzuvollziehen und daraufhin zu überprüfen, ob sie die Geschäftsvorgänge, für die ihm Provisionen zustehen, richtig und vollständig erfassen.
Dies gelte erst recht, wenn der Vertreter mehrfach Salden anerkannt hat. Wenn er meine, auf weitere Informationen angewiesen zu sein, stünden ihm Kontrollrechte zu. Der Unternehmer habe die Wahl, die Stornoabwehr entweder selbst zu übernehmen oder dem Vertreter Stornogefahrmitteilungen zukommen zu lassen.
Krankheit des Vertreters beschränkt Wahlrecht für die Nachbearbeitung nicht
Führe der Vertreter pauschal an, unter Depressionen und/oder Burnout gelitten zu haben, ohne konkrete Angaben zu den Auswirkungen zu machen, so führe dies nicht von vornherein dazu, dass der Unternehmer sich nicht mehr darauf beschränken dürfe, den Vertreter über die Stornogefahr zu unterrichten, da es unterschiedliche Schweregrade gebe.
Dies gelte erst recht, wenn der Vertreter ordentlich gekündigt und er den Unternehmer nicht darüber informiert hat, zur Nachbearbeitung nicht mehr in der Lage zu sein.
Dem stehe auch nicht entgegen, wenn der Unternehmer hätte erkennen können, dass der Vertreter Daten aus dem Außendienst-Informationssystem, mit dem Nachbearbeitungsaufträge erteilt werden, seit längerer Zeit nicht mehr abgerufen hat.
Dies müsse der Unternehmer von sich aus nicht eruieren, zumal die Inaktivität des Vertreters auch andere Gründe haben kann (z.B. Desinteresse oder anderweitige Tätigkeiten). Auf den vom Vertreter bestrittenen Zugang der Stornogefahrmitteilung komme es bei der vom Unternehmer dargelegten ordnungsgemäßen Versendung nicht an.
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