Die Bundesregierung will so vermeiden, dass IT-Risiken aus dem Kryptoverwahrgeschäft auf andere Bank- oder Finanzdienstleistungen des Instituts durchschlagen. Die Idee ist richtig, doch das gewählte Mittel ist radikal. Aufgrund der bestehenden rechtlichen Anforderungen an Banken und Finanzdienstleister im Umgang mit IT-Risiken – etwa MaRisk und BAIT – hätte es auch weniger einschneidende Ansätze gegeben, eine Risikoabschirmung zu erreichen.
Der Gesetzgeber hat sich aber bewusst für die Alleinstellung der Kryptoverwahrung entschieden. In der Praxis werden die Institute dieses Problem häufig mit der Gründung eines Tochterunternehmen für diese Krypto-Dienstleistung lösen, das dann mit einer entsprechenden KWG-Lizenz ausgestattet wird. Diese Tochter kann dann Kryptowährungen verwahren – etwa aus Bezahlvorgängen mit Bitcoins.
Kryptoverwahrung und Dienstleistungsfreiheit
Die europäischen und nationalen Überlegungen, einheitliche Regelungen für Handelsplattformen von virtuellen Währungen und Wallet Providern zur Unterbindung von Geldwäsche zu schaffen, sind richtig. Ob der deutsche Alleingang mit der angestrebten großen Lösung im Kreditwesengesetz Dienstleister und Kunden eher abschrecken oder aber den deutschen Markt für digitale Kapitalanlagen attraktiver macht wird, wird sich rasch zeigen.
Da das deutsche Aufsichtsrecht nur in Deutschland gilt, könnten Anbieter auch ihren Sitz ins benachbarte Ausland mit liberaleren Regeln verlegen und sich auf die „passive Dienstleistungsfreiheit“ berufen. An der Stelle sind Diskussionen vorprogrammiert:
Wird die Dienstleistung auf Initiative vom inländischen Dienstleistungsempfänger nachgefragt? Verhält sich der Dienstleister im Ausland passiv? Oder richtet der Dienstleister sich zielgerichtet auch an den deutschen Markt, um im Inland wiederholt und geschäftsmäßig seine Dienstleistungen anzubieten?
Die BaFin neigt aufgrund eines Merkblatts aus dem Jahr 2005 – wenig überraschend – zu einer weiten Auslegung des KWG und wird diesen Standpunkt, der vom VG Frankfurt in der „Fidium Finanz AG“-Entscheidung aus 2007 bestätigt wurde, auch gegenüber Kryptoverwahrern mit Nachdruck vertreten.
Kryptoverwahrung solo als tragfähiges Geschäftsmodell?
Das aufsichtsrechtliche Novum aber bleibt die radikal verordnete Isolation der Dienstleistung „Kryptoverwahrung“. Keiner anderen Bank-, Finanz- und Zahlungsdienstleistung hat der Gesetzgeber bislang ein solches Misstrauen entgegengebracht. Vielleicht liegt es schon daran, dass der Begriff „krypto“ im politischen Berlin wenig vertrauenswürdig erscheint.
Die Verwahrung dieser Währungen gehört nach dem Willen der Regierung in keine Bank. Doch die Verwahrung von Kryptowährungen wurde bislang meist als Nebendienstleistung betrieben, war für sich isoliert betrachtet im B2C-Bereich bislang kaum lukrativ.
Die spannendste Frage bleibt daher: Wie kann ein spezialisiertes Unternehmen mit entsprechender Manpower, IT und Knowhow allein mit der Kryptoverwahrung Geld verdienen?
Autor Dr. Martin Andreas Duncker ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Heidelberger Kanzlei Schlatter Rechtsanwälte.
Foto: Schlatter Rechtsanwälte