Begründet wird diese Behauptung durch eine Untersuchung des „Marktwächters Finanzen der Verbraucherzentralen“. Der Ausschuss konnte sich mit dieser Position zu Recht nicht durchsetzen. Die Begründung über angeblich gesetzliche Erfordernisse ist falsch: Das Gesetz sieht durchaus (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 2a AltZertG) für diese Produktinformationsblätter Pflichtinformationen zu einmaligen und laufenden Kosten vor.
Haltbarkeitsdatum: 31.12.2020
Dass dies grundsätzlich ausreichen, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 63 Abs. 7 S. 11 i.V.m. § 64 Abs. 2 S. 3 WpHG). Diese Infos decken die vom Vermittler zu erteilenden Kosteninformationen regelmäßig ab. Dass darüber hinaus eigene Informationen des Kunden nur auf Nachfrage des Anlegers erfolgen müssen, entspricht der Regelung in § 63 Abs. 7 S. 8, 9 WpHG. Die pauschale Behauptung der Intransparenz und Unvollständigkeit ist empirisch nicht belegt.
„Wir sind gekommen, um zu bleiben“ singt die Band „Wir sind Helden“. Die FinVermV hingegen ist gekommen, um zu gehen. Denn wenn es nach den Plänen des BMF geht, läuft das Haltbarkeitsdatum der Verordnung schon am 31.12.2020 ab. Schon zum 01.01.2021 – mit dem Aufsichtswechsel hin zur BaFin – sollen die Regelungen in das WpHG überführt werden.
Was die BaFin will
Wie das genau passieren soll, ist noch unklar. Wenn es so kommt, wird das Thema bald wieder auf der to-do-Liste des Bundesrats stehen – und die heutige Verordnung bald Geschichte sein. Bleibt dann alles beim Neuen? Elisabeth Roegele, die Chefin der Wertpapieraufsicht der BaFin hat zu diesem Aufsichtswechsel jüngst im „BaFin-Journal“ klargestellt, die BaFin könne dafür sorgen, dass „freie Finanzanlagenvermittler nach Standards beaufsichtigt werden, die mit denen für Banken vergleichbar sind“.
Diese Ansage ist deutlich konkreter als der weiter gefasste Auftrag aus MiFID II und Gewerbeordnung (§ 34g Abs. 1, S. 3), ein „vergleichbares Anlegerschutzniveau herzustellen“. Das BMF hatte zuvor im Positionspapier noch beteuert, mit dem Aufsichtswechsel sollten keine „über die FinVermV hinausgehenden Verhaltens- und Organisationspflichten eingeführt werden“.
Regelwerk aus „einem Guss“ formen?
Wir sind gespannt, ob es dabei bleibt. Und ob die Gesetz- und Verordnungsgeber damit der verlockenden Versuchung widerstehen werden, zum 01.01.2021 erneut inhaltlich die Stellschrauben anzuziehen. Wenn es perfekt läuft, wird der Gesetzgeber den Anlass nutzen, ein ausgewogenes, verständliches und präzises Regelwerk aus „einem Guss“ zu formen. Das wäre ein echter Schritt nach vorne.