Share-Deal-Reform: ZIA sieht „verheerende Auswirkungen“

Gleichwohl seien die Unternehmen die Adressaten der grunderwerbsteuerlichen Anzeigepflicht, nach welcher ein Grunderwerbsteuer auslösender Sachverhalt innerhalb von 14 Tagen gemeldet werden muss. „Sehenden Auges schafft der Gesetzgeber ein strukturelles Vollzugsdefizit, das dementsprechend von Verfassungsrechtlern schon jetzt als gesetzeswidrig eingestuft wird. Denn wie sollen Unternehmen steuerlichen Pflichten nachkommen, wenn sie keine Möglichkeit haben, Kenntnis von den steuerbegründenden Umständen zu erlangen?“ fragt Volckens. Die Frist von 14 Tagen sei in diesem Zusammenhang völlig praxisfern. 

In den Unternehmen selbst würden die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Besteuerung zu erheblichen Gefährdungslagen führen. Denn nicht der die Beteiligung erwerbende Gesellschafter, sondern das Unternehmen müsse Grunderwerbsteuer auf sämtliche im Inland gehaltenen Grundstücke entrichten. Obwohl sich an der Zuordnung des Grundstückes zum Unternehmen nichts ändern würde, greife der Staat mit voller Wucht steuerlich zu und unterstelle – für Zwecke der Grunderwerbsteuer – einen Neuerwerb sämtlicher vom Unternehmen gehaltenen Grundstücke.

Börsenklausel reicht nicht aus

„Dass der Gesetzgeber nun mit einer Börsenklausel versucht, den Schaden zu begrenzen, ist bei weitem nicht ausreichend“, so Volckens. „Auch nichtbörsennotierte Gesellschaften mit Anteilseignern, die ihrerseits börsennotiert sind, können entsprechende mittelbare Übertragungen nicht kennen. Eine unendliche Vielzahl von Fragen bleibt auch bei Einführung einer solchen Börsenklausel unbeantwortet, obwohl Unternehmen durchaus in existentielle Nöte geraten können, wenn ihnen eine Besteuerung des gesamten Grundbesitzes droht. Daher sollte gänzlich auf die Einführung des § 1 Absatz 2b GrEStG-E und somit des Ergänzungstatbestands für Kapitalgesellschaften verzichtet werden.“

Daneben sieht das aktuelle Maßnahmenpaket vor, die grunderwerbsteuerliche Behandlung von Share Deals so auszuweiten, dass die für die Besteuerung maßgeblichen Haltefristen von fünf auf zehn Jahre bzw. in Teilen sogar auf 15 Jahre verlängert werden und die relevanten Beteiligungshöhen, ab denen Grunderwerbsteuer auf Anteilsübertagungen erhoben wird, von 95 Prozent auf 90 Prozent abgesenkt werden. „Allein diese beiden Maßnahmen sind aus steuersystematischen und rein praktischen Gründen alles andere als unproblematisch. Darüber hinaus erzeugen diese Verschärfungen sowohl beim Steuerpflichtigen als auch bei der Finanzverwaltung aufgrund der Komplexität der angedachten Übergangsregelungen für erheblichen Mehraufwand.“

Foto: Shutterstock

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