Geringverdiener bekommen Zahnersatz zu 100 Prozent bezuschusst
Weder auf 50, noch auf 60 oder 65 Prozent einlassen müssen sich die gesetzlich Krankenversicherten, die ein geringes Einkommen haben. Ihnen steht der doppelte Normal-Zuschuss, also 100 Prozent des medizinisch notwendigen Aufwandes für Zahnersatz zu. Und das unabhängig davon, ob sie in den letzten fünf oder gar zehn Jahren regelmäßig beim Zahnarzt waren.
Als „gering“ wird im Jahr 2020 ein Einkommen gelten, das bei einem Alleinstehenden 1.274,00,00 Euro pro Monat nicht übersteigt. Für Ehepaare beträgt die Einkommensgrenze dann 1.751,75 Euro monatlich – Einkünfte beider Partner berücksichtigt.
Eine dreiköpfige Familie wird bis zu einem Monatsbrutto von 2.070,25 Euro als „Härtefall“ gelten – mit Anspruch auf 100 Prozent Zuschuss. Gleiches gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe. Für Bezieher (etwas) höherer Einkommen gelten abgestufte Zuzahlungsregeln.
Kosten für „höherwertige Versorgung“ trägt der Patient alleine
Wichtig, weil das immer wieder zu Missverständnissen führt: Wird eine „höherwertige Versorgung“, also nicht nur die Kassenleistung gewünscht, so gehen die Zusatzkosten zu Lasten der Patienten. Doch auch „gleichwertiger“ Zahnersatz kann höhere Eigenbeteiligungen zur Folge haben. Gleichwertig ist ein Zahnersatz, wenn die Therapie die Regelversorgung enthält und weitere Leistungen dazu kommen.
Muss zum Beispiel ein Backenzahn überkront werden, so ist die Regelversorgung die Metallkrone. Wünscht der Patient aus ästhetischen Gründen eine Verblendung der Krone, dann ist dies eine Zusatzleistung, die aber an der normalen Kassenleistung nichts ändert.
Die Mehrkosten für die Verblendung bezahlt der Versicherte. So kann es sein, dass aus den erwarteten 50, 60 oder 65 Prozent Kassenbeteiligung unterm Strich 30 oder 40 Prozent werden. (ihre Vorsorge)
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