Betriebsschließungsversicherung
Mit der Coronakrise geraten unzählige Gewerbebetriebe in existenzielle finanzielle Not. Gut, wenn für diesen Fall mit einer Betriebsschließungsversicherung vorgesorgt ist. Allerdings mehren sich nach Angaben der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte die Fälle, in denen mit fragwürdigen Begründungen seitens der Versicherer die Leistung abgelehnt wird. Um für mehr Klarheit zu sorgen, hat die Kanzlei die nachfolgenden FAQs entwickelt.
Mein Betrieb muss wegen Covid-19 geschlossen bleiben. Welche Versicherung zahlt meine Schäden? Grundsätzlich tritt dafür die Betriebsunterbrechungsversicherung oder eine Praxisausfallversicherung ein. In der Betriebsunterbrechungsversicherung muss aber mindestens eine zusätzliche Deckungserweiterung für behördliche Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz vereinbart sein. Teilweise greifen auch Deckungserweiterung auf so genannte unbenannte Gefahren.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Versicherung zahlt? Das hängt von den Versicherungsbedingungen ab, die vereinbart wurden. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, kann also den Versicherungsbedingungen entnommen werden. In vielen, wenn nicht sogar den meisten Fällen ist aber vereinbart, dass die “zuständige Behörde eine Betriebsschließung behördlich angeordnet haben muss”.
Reichen die bisher erlassenen allgemeinen Anordnungen oder muss sich die Anordnung zur Schließung konkret an mein Unternehmen richten, damit ich Versicherungsschutz habe? Auch das hängt von den einzelnen Versicherungsbedingungen ab und ist gegenwärtig in vielen Fällen streitig. Es dürfte in sehr vielen Fällen aber so sein, dass allgemeine und zum Teil überregionale Anordnungen ausreichen. In den meisten Versicherungsbedingungen ist nicht geregelt, dass sich die behördliche Anordnung unmittelbar an das betroffene Unternehmen richten muss.
Welche Behörde ist zuständig für die Anordnung einer Schließung und hat die Zuständigkeit Auswirkung auf meinen Versicherungsschutz? Maßnahmen zur Schließung von Unternehmen dürfen die Bundesländer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassen. Dort ist unter anderem auch geregelt, dass die jeweiligen Landesregierungen durch Rechtsverordnungen bestimmen, welche Behörden entsprechende Gebot und Verbote aussprechen dürfen. In den letzten Wochen wurden zahlreiche Rechtsverordnungen erlassen, in denen diese Zuständigkeiten geregelt wurden. Auf den Versicherungsschutz hat die Zuständigkeit in der Regel keine Auswirkung, weil sämtliche Schließungen von den “zuständigen Behörden” angeordnet wurden.
In meinen Versicherungsbedingungen wird Covid-19 nicht aufgelistet. Wie wirkt sich das auf meinen Versicherungsschutz aus? In den meisten Fällen dürfte das keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz haben. Man muss aber unterscheiden. Es gibt Versicherungsbedingungen, die nur pauschal auf das Infektionsschutzgesetz (InfSG) verweisen und Versicherungsschutz bieten, wenn eine in diesem Gesetz genannte meldepflichtige Krankheit zu einer Schließung führt. Dann dürfte dem Grunde nach Versicherungsschutz bestehen. Daneben gibt es aber Versicherungsbedingungen, die auf das InfSG verweisen und dann zusätzlich in den Bedingungen bestimmte Krankheiten auflisten, die versichert sein sollen. In dieser Auflistung ist Covid-19 regelmäßig nicht enthalten. Einige Versicherer, unter anderem die Axa, nehmen das zum Anlass die Deckung abzulehnen, weil Covid-19 dort nicht aufgelistet wurde. In sehr vielen Fälle dürfte dieses Argument aber nicht durchgreifen. Da die Bedingungen in den meisten Fällen Bezug auf das InfSG nehmen, bringen sie damit zum Ausdruck, dass die in diesem Gesetz aufgelisteten Krankheiten maßgeblich sein sollen. Covid-19 ist mittlerweile eine nach dem InfSG meldepflichtige Krankheit.
Ein Mitarbeiter ist in Quarantäne. Was muss ich tun? Auch in diesem Fall sollte die Betriebsschließungversicherung darüber informiert werden, weil in diesem Fall oftmals Lohnkosten abgesichert sind.
Welche Anzeigepflichten muss ich beachten? Hier sollte man sehr genau seinen Vertrag prüfen oder von einem Spezialisten prüfen lassen. Viele Versicherer haben verschiedene Anzeigepflichten geregelt, die beachtet werden müssen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Zum einen muss der Versicherungsfall, nämlich die Schließung, unverzüglich der Versicherung angezeigt werden. Zum anderen verlangen aber einige Versicherer, dass man auch entsprechende Meldungen an die Behörden vornehmen muss. Schließlich verlangen Versicherer teilweise, dass etwaige Entschädigungsansprüche nach dem InfSG bei den zuständigen Behörden angemeldet werden. Das sollte ebenfalls unverzüglich erfolgen.
Mein Betrieb ist nur teilweise geschlossen. Zahlt eine Betriebsschließungsversicherung dann auch? Teilweise zahlen Betriebsschließungsversicherungen auch in diesen Fällen. Das ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen.
Was zahlt so eine Betriebsschließungsversicherung? Das kommt darauf an, was vereinbart wurde. Wenn ein Mitarbeiter wegen Covid-19 in Quarantäne ist, dann übernehmen viele Versicherer dessen Lohnkosten. Wenn der ganze Betrieb schließen muss, werden meistens bestimmte Tagessätze für den Zeitraum gezahlt, der mit der Versicherung vereinbart wurde.
Haben Entschädigungsansprüche nach dem InfSG Einfluss auf den Versicherungsschutz? Ja. Teilweise ist vereinbart, dass keine Versicherungsleistung erbracht wird, wenn aufgrund der Schließung ein Entschädigungsanspruch bei den entsprechenden Behörden besteht. In vielen Fällen dürfte ein solcher Entschädigungsanspruch allerdings nicht bestehen. Selbst wenn so ein Entschädigungsanspruch bestehen sollte, ist in vielen Versicherungsbedingungen vereinbart, dass Versicherungsnehmer berechtigt sind, vom Versicherer ein zinsloses Darlehen in Höhe der Versicherungsleistung zu verlangen.
Die Versicherung hat den Schaden abgelehnt oder reagiert nicht. Was ist zu tun? In diesem Fall sollte unbedingt ein erfahrener Fachanwalt für Versicherungsrecht beauftragt werden, der auf diesem Gebiet schon Erfahrungen gesammelt hat.
Für die vielen von Schließungen wegen der Corona-Pandemie betroffenen Gewerbetreibenden hat die Fachkanzlei Wirth darüber hinaus ein Musterformular zur ersten Schadenmeldung bei der Betriebsschließungsversicherung entwickelt, der hier abrufbar ist.
Seite drei: Kurzarbeit