Seit einigen Jahren sind die Versicherer vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, Informationen zu den Altersvorsorgebeiträgen ihrer Kundinnen und Kunden (etwa zu Riester- oder Basisrenten) automatisch zu erfassen und an das zuständige Finanzamt zu melden. Hat man als Versicherter der Übermittlung der Daten zugestimmt und seine Steuernummer beim Versicherungsunternehmen hinterlegt, kann man von diesem also einen Teil der Arbeit erledigen lassen. Auch die Digitalisierung trägt dazu bei, dass die Steuererklärung schnell und fehlerfrei ausgefüllt ist. Bei der komplett digitalen Variante mithilfe einer der vielen verfügbaren Steuersoftwares – unter anderem der kostenlosen Version der deutschen Steuerverwaltungen – werden die Daten aus dem Vorjahr meist ganz automatisch übernommen. Außerdem weist das System auf mögliche Eingabefehler hin.
Bei vielen Vorsorge-Sparern ist das vereinfachte Bescheinigungsverfahren sehr beliebt. Das ist zwar komfortabel, birgt jedoch auch Raum für Fehler. Um eine Förderung der gezahlten Altersvorsorgebeiträge durch das Finanzamt zu erhalten, sollten der Steuererklärung unbedingt bestimmte Anlagen beigefügt werden. Die Einreichung des Formblatts „AV“ (für Riester-Verträge) gewährleistet, dass der Sonderausgabenabzug für alle Verträge beantragt wird, deren Daten vom Vertragsanbieter elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurden. Ebenfalls relevant ist die Anlage „Vorsorgeaufwand“, denn besonders oft unterlaufen Steuerpflichtigen Fehler beim Eintragen der Basisrente und einer häufig damit kombinierten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Viele glauben nämlich fälschlicherweise, dass sie den Jahresgesamtbeitrag in Zeile 45 bei „freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen“ eintragen müssen.
Tatsächlich sollen dort aber nur die Beiträge zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung angegeben werden. Der Jahresgesamtbeitrag für die gekoppelte Lösung muss hingegen in Zeile 8 eingetragen werden. „Da das Finanzamt nicht nachträglich darauf hinweist, wie man sich besserstellen könnte, sollte man hier beim Ausfüllen besonders aufmerksam sein. Schließlich wäre es für Versicherte, die durch eine Basisrente mit dazugehöriger Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eigentlich von umfassenden Steuervorteilen profitieren, äußerst ärgerlich, durch Fehler beim Eintragen bares Geld zu verschenken“, betont Michael Schwarz, Leiter Absicherung und Vorsorge bei MLP.
Steuerliche Vorteile bei der Betriebsrente
Steuerpflichtige, die freiwillig in die geförderte betriebliche Altersvorsorge (bAV) einzahlen, müssen diese Beiträge bei der Abgabe der Steuererklärung nicht angeben, denn die Beiträge werden automatisch in der Entgeltabrechnung des Arbeitgebers erfasst. In der Direktversicherung sind Beiträge in Höhe von bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG DRV) steuerfrei (2025: 7.728 Euro p. a.). Sozialversicherungsfrei sind vier Prozent der BBG DRV (2025: 3.864 Euro p. a.). Bietet der Arbeitgeber die Unterstützungskasse oder Direktzusage als bAV-Durchführungswege an, bleiben die Beträge in voller Höhe steuerfrei. Falls die Beiträge vom Arbeitgeber getragen werden, sind sie außerdem in vollem Umfang sozialabgabenfrei. Im Rahmen einer Entgeltumwandlung sind die Beiträge zusätzlich zu denen einer Direktversicherung bis zu einer Höhe von vier Prozent der BBG DRV sozialabgabenfrei. „Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) bietet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erhebliche Vorteile: Sie ermöglicht Steuer- und Sozialabgabenersparnisse sowie oft zusätzliche Arbeitgeberzuschüsse, was sie zu einer attraktiven Option für eine umfassende und breit aufgestellte Vorsorge macht“, so Ralf Raube, Vorstand des Geschäftsbereichs TPC Betriebliche Vorsorge in der MLP Gruppe.
Weitere absetzbare Versicherungsbeiträge
Im Umfang der Basisabsicherung können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in unbegrenzter Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Diese Beträge sind in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ in den Zeilen 11 bis 42 anzugeben. Erreichen die absetzbaren Beiträge im Rahmen der Basisabsicherung nicht den Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen von 1.900 Euro (Selbstständige: 2.800 Euro), können stattdessen zusätzliche Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden – zum Beispiel für die private Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen. Diese werden in den Zeilen 44 bis 48 eingetragen. Bei Ehepaaren mit gemeinsamer Veranlagung werden die individuellen Höchstbeträge zu einem gemeinsamen Betrag zusammengefasst. Eltern, die ihren Kindern Unterhalt in Form von Geld oder Sachleistungen gewähren, können die Krankenversicherungsbeiträge dieser steuerlich berücksichtigungsfähigen Kinder als Sonderausgaben ansetzen.