„Höchste Sorgfalt geboten“

Cash.: Was kann getan werden, um dies zu verhindern?

Evers: Damit dieses gesetzliche Verbot eingeschränkt wird, ist es notwendig, dass der Gesetzgeber entweder selbst Regelungen vorsieht, die eine Unterschreitung des Mindestlohnes nach Entgeltumwandlung ausdrücklich gestatten, oder dass ein für allgemein verbindlich erklärter Tarifvertrag mit entsprechender Tariföffnungsklausel eine solche Regelung erlaubt; die Rechtsgrundlage für eine solche Öffnungsklausel ergibt sich aus Paragraf 17 Absatz 5 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Ohne eine derartige Erlaubnisnorm ist die Entgeltumwandlung verboten.

Cash.: Können Sie an einem aktuellen Beispiel verdeutlichen, wie eine Lösung aussehen kann?

Evers: Praktisch wird das Problem gerade durch die Einführung eines Mindestlohns für die Zeitarbeitsbranche ab Januar 2012: Für die Beschäftigten dieser Branche mit rund 900.000 Betroffenen haben sich die Tarifpartner bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf tarifliche Regelungen verständigt, die unter anderem die Festsetzung eines Mindestlohnes vorsehen. Das Ministerium erlässt dann wie geschehen eine Rechtsverordnung, mit der dieser Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt und ein konkreter gesetzlicher Mindestlohn festgesetzt wird. Der Tarifvertrag wiederum sieht auf der Grundlage bereits bestehender tariflicher Einigungen eine sogenannte Tariföffnungsklausel für die Entgeltumwandlung vor. In diesem Fall, wie häufig, basiert eine gesetzliche Regelung zum Mindestlohn auf der Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrages, die gleichzeitig die Unterschreitung des Mindestlohns durch Entgeltumwandlung – in bestimmten Grenzen – zulässt. Hält sich der Arbeitgeber an diese Grenzen, steht einer Entgeltumwandlung grundsätzlich nichts im Wege.

Seite 3: Öffnungsklausel stärkt betriebliche Altersversorgung

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