„Höchste Sorgfalt geboten“

Cash.: Was gibt es darüber hinaus zu beachten?

Selbst wenn im Mindestlohnsektor eine tarifliche Öffnungsklausel besteht, sind einige Vorsichtsmaßnahmen bei der Entgeltumwandlung zu beachten: Zum Beispiel sollte man immer sicherstellen, dass die gesetzlichen, beziehungsweise tarifvertraglichen Bedingungen tatsächlich erfüllt sind. Darauf, dass dies „schon der Fall sein wird“, darf man sich nicht verlassen. Sinnvoll ist stets, die Frage eingehend rechtlich prüfen zu lassen. Berücksichtigt man außerdem, dass sowohl gesetzliche als auch tarifvertragliche Regelungen unterschiedlich ausgelegt werden können, sollte auch dies bei der Abfassung einer Vereinbarung über die Entgeltumwandlung berücksichtigt werden.

Die Aussage, dass tarifliche Öffnungsklauseln zur Entgeltumwandlung eine entgeltumwandlungsfinanzierte betriebliche Altersversorgung unproblematisch zulassen, ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Erweist sich etwa eine tarifvertragliche Regelung später als unwirksam, können für Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer hieraus wirtschaftliche Nachteile resultieren, wenn diese Möglichkeit nicht hinreichend bei der Formulierung des Vertrages berücksichtigt wurde. Dass dies durchaus ein Problem darstellen kann, hat etwa der Rechtsstreit um die Mindestlöhne der Post-Branche gezeigt. Solchen Schwierigkeiten kann man etwa durch Vertragsanpassungsklauseln begegnen.

Cash.: Was sind die häufigsten Fehlerquellen?

Besonders häufig sind Fehler festzustellen, weil tarifvertragliche Vorgaben für die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung nicht beachtet werden, wie zum Beispiel die Festlegung bestimmter Durchführungswege.

Man kann also festhalten, dass eine Entgeltumwandlung im Mindestlohnbereich dann grundsätzlich zulässig ist, wenn erstens eine Einigung der Tarifparteien vorliegt, zweitens eine Rechtsverordnung diese Einigung für allgemeinverbindlich erklärt und drittens die Mindestlohnregelung zugleich eine Öffnungsklausel zur Entgeltumwandlung enthält. Die eigentlichen Schwierigkeiten und Probleme ergeben sich dann aus der Umsetzung dieser gesetzlichen und tariflichen Regelungen.

Cash.: Wie sehen Sie die Zukunft der bAV im Mindestlohnbereich?

Teilweise wird schon jetzt und als Zukunftsaussicht die Befürchtung ausgesprochen, dass die Einführung eines Mindestlohns eine Benachteiligung der Arbeitnehmer nach sich ziehen würde. Dies, weil Arbeitgeber eine entgeltumwandlungsfinanzierte betriebliche Altersversorgung nicht mehr zulassen. Wir sehen dies aber nicht. Im Gegenteil dürfte die Öffnungsklausel sogar eine Stärkung der betrieblichen Altersversorgung auch in diesem Bereich bewirken.

Interview: Lorenz Klein

Foto: Blanke Meier Evers

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