Soweit der Vermittler weiterhin geltend machte, dass er zugleich auch an den Fondsgesellschaften selbst beteiligt wäre und deshalb der allgemeine Vorrang von Sonderbetriebseinnahmen bei der Einkunftsermittlung auf Fondsebene zu beachten wäre, ließ auch dies der BFH nicht gelten. Denn die entsprechenden Vergütungen seien ja nicht von der jeweiligen Fondsgesellschaft selbst geflossen, sondern vom jeweiligen Emissionshaus. Dass dessen Vergütung ihrerseits wiederum von den Fondsgesellschaften bezahlt wurde, ließ den BFH kalt.
Er rechnete vor, dass die dem Vermittler durchschnittlich zugeflossenen 15 bis 18 Prozent (!) nur ein Teil dessen gewesen wären, was das Emissionshaus seinerseits von der Fondsgesellschaft erhalten habe. Von einer schlichten Durchleitung könne als nicht die Rede sein. Offen bleibt damit die Frage, ob im Falle einer direkten Provisionsvereinbarung mit der Fondsgesellschaft oder einer explizit als Durchleitung eines Teils der Provisionen ausgestalteten Vereinbarung doch der Vorrang der Erfassung als Sonderbetriebsausgaben auf Gesellschaftsebene eingreifen müsste.
Auffallend ist hier, dass der BFH lange und ausführlich argumentiert, warum seine jetzige Entscheidung nicht im Widerspruch mit dem auch von ihm grundsätzlich betonten Vorrang der Erfassung von Einnahmen auf der Gesellschafts ebene steht. Dies lässt vermuten, dass er wahrscheinlich auch in einem solchen Fall letztendlich argumentativ von gesondert zu erfassenden Einkünften auf der Ebene des Vermittlers selbst ausginge.
Hier kann allerdings das Risiko einer Doppelbesteuerung in der Vergangenheit entstehen. Fondsgesellschaften mit „vorsichtigen“ steuerlichen Beratern werden im Einzelfall dazu tendiert haben, solche Einnahmen zugleich beteiligter Vermittler als Sonderbetriebseinnahmen zu deklarieren, um steuerliche und Haftungsrisiken auszuschließen.
Wenn dies aber nach dem vorliegenden Urteil tatsächlich falsch war, bleibt der Vermittler gehalten, trotzdem die entsprechenden Einnahmen im Rahmen seiner Steuererklärung anzugeben. Es sollte dann eine Verständigung getroffen werden, dass die Fondsgesellschaft ihre Steuererklärung korrigiert, ggf. unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des Paragrafen 174 der Abgabenordnung.
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