Schneisen im Steuerdschungel

Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen zwar keine Sonderbetriebsausgabe angenommen wurde, aber eine Minderung der Anschaffungskosten. Auch hier meint der BFH – entgegen einer bisherigen Tendenz in der Finanzverwaltung –, dass ein vorrangiger Zusammenhang mit den Betriebseinnahmen des Vermittlers bestünde und so die denkbare Alternative der Minderung der Anschaffungskosten der Anlage um die bezogenen Eigenprovisionen zurücktreten müsse.

Auch hier ist ggf. auf die oben angesprochene korrespondierende Korrektur bei der (unrichtigen) Minderung der Anschaffungskosten zu achten. Der BFH lässt nämlich das Argument nicht gelten, dass eine rechtsirrige Erfassung bei der Fondsgesellschaft die gleichzeitige Erfassung beim Vermittler ausschließt.

3. Provisionsnachlässe

Fließen keine Provisionen, sondern werden vom Emittenten dem (Eigen-)Vermittler Nachlässe bei den Vertriebsvergütungen gewährt, kommt allerdings eine Minderung der Anschaffungskosten in Betracht. Dies gilt auch im Verhältnis zum Kunden, wenn diesem vom Vermittler Provisionsnachlässe eingeräumt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Provisionsnachlass keine besondere Leistung des Empfängers abgeltet. Hier bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, welche auch explizit auf Versicherungsverträge angewandt wurde (vgl. BFH, Urteil vom 2. März 2004 – Az. IX R 68/02).

4. „Abgabe“ von Provisionszahlungen an Kunden

Für den Kunden gilt hier regelmäßig das Gleiche wie bei Provisionsnachlässen, da der Kunde kaum eine besondere Leistung „gegenüber sich selbst“ erbringt, die hiermit abgegolten wäre. Trotzdem darf der Kunde diesen Vorteil auch steuerlich nicht unter den Tisch fallen lassen, da er ggf. dafür sorgen muss, dass seine Anschaffungskosten entsprechend steuerlich reduziert werden. Je nach Art des Produkts muss dies aber nicht unbedingt nachteilig sein, da z. B. bei vielen Versicherungsprodukten die theoretisch vorzunehmende Minderung der Anschaffungskosten letztlich ohne Auswirkung bleibt.

Der Vermittler sollte umgekehrt die entsprechende Provisionsabgabe in seiner Buchführung belegmäßig dokumentieren, da nur dann in der Praxis der Betriebsausgabenabzug möglich ist. Da bei ihm – siehe oben – bei der empfangenen Gesamtprovision regelmäßig eine Betriebseinnahme vorliegt, läuft er sonst Gefahr, diese Bruttoprovision voll zu versteuern, obwohl ihm letztlich nur ein geringerer Teil verblieben ist.

Auch dies hatte unser Vermittler im BFH-Fall teilweise versäumt, weil er von einer grundsätzlich anderen steuerlichen Handhabung ausgegangen war. Dieser steuerliche Zusammenhang besteht im Übrigen unabhängig davon, ob vertraglich oder gesetzlich ein Provisionsabgabeverbot in Rede steht, so lange der wirtschaftliche Effekt eintritt und dem Finanzamt nachgewiesen werden kann.

Fazit: „Die“ einzig richtige steuerliche Erfassung von Provisionen gibt es nicht. Durch die BFH-Rechtsprechung lassen sich aber klare Grundsätze und Fallgruppen erkennen. Klar ist indes auch, dass insgesamt völlig „steuerfreie“ Eigenprovisionen in fast allen Fällen ein Wunschbild mit hohem Aufdeckungsrisiko sind.

Der Autor Professor Dr. jur. Thomas Zacher ist Partner der Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte und Professor an der FHDW in Bergisch Gladbach

Foto: Katrin Stein

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