Problematisch ist, dass zum Redaktionsschluss noch immer kein Entwurf zur angepassten Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) vorlag, wodurch Aussagen, wie sich die Mifid II auf die Sachkundeanforderungen von selbstständigen Geschäftspartnern mit Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO auswirken wird, leider Spekulation bleiben müssen.
Wie das nötige Weiterbildungsregime für Mitarbeiter in der Anlageberatung oder Vermittler unter einem Haftungsdach aussehen muss, ist hingegen geregelt. Dort geht es nicht wie bei den Versicherungsvermittlern darum, ein bestimmtes Stundenkontingent zu erfüllen. Es ist vielmehr jährlich die eigene Sachkunde und Weiterbildung nachzuweisen. Egal, wie viele Stunden man dafür benötigt.
Kontinuierlich auf den neuesten Stand bringen
Zukünftig ist es also nicht mehr ausreichend, dass das Institut oder das Haftungsdach die Sachkunde einmal zu Beginn der Tätigkeit überprüft. Der Gesetzgeber fordert vielmehr, dass diese nun kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen ist.
Expertise in seinem eigenen Arbeits- und Aufgabenbereich gefordert
Mit Sachkunde ist hier aber nicht die gewerberechtliche Sachkunde gem. Paragraf 34f GewO gemeint, sondern salopp formuliert, dass man sich in seinem eigenen Arbeits- und Aufgabenbereich auskennt. Das schließt natürlich auch mit ein, dass sich jeder über Neuerungen im eigenen Arbeitsumfeld („Kenntnis der internen Anweisungen“) und über gesetzliche Veränderungen auf dem Laufenden hält:
„Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen“
Paragraf 1a WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV-E).
Somit ist neben dem Nachweis der Sachkunde auch eine laufende Weiterbildungspflicht gegeben, zum Beispiel für den Fall, dass sich rechtliche Regelungen oder das Angebot des Instituts ändern.
Seite vier: Details zu den Sachkundeanforderungen