2018: Neue Regelungen zur Sachkunde und Weiterbildung

Thematische Details zu den Sachkundeanforderungen der jeweiligen Mitarbeitergruppen regeln die Paragrafen 1-3 der WpHGMaAnzV-E. Die notwendige Sachkunde umfasst dabei rechtliche und fachliche Kenntnisse zu den jeweiligen Aufgabengebieten und jetzt – neu – ausdrücklich auch Kenntnisse über die internen Anweisungen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Dabei wird zwischen fünf Personengruppen unterschieden:

1.     Mitarbeiter in der Anlageberatung

2.     Compliance-Beauftragte

3.     Vertriebsbeauftragte

und neu durch das 2. FiMaNoG

4.     Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung

5.     Vertriebsmitarbeiter

Als Vertriebsmitarbeiter werden Personen im Unternehmen verstanden, die Kunden Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen erteilen. Deren Tätigkeit ist also gegenüber Anlageberatern reduziert.

Fazit

Sowohl die regelmäßige Weiterbildung, als auch deren Nachweisführung und Testierung stellen bereits kurzfristig erhöhte Anforderungen an die Personalentwicklung von Gewerbetreibenden (mit einer Erlaubnis gem. § 34d GewO) und Haftungsdächer/Institute, zumal bei Letzteren diese zukünftig für alle fünf Funktionsbereiche sichergestellt werden müssen. Um das organisatorisch und kostenmäßig effizient gewährleisten zu können, bieten sich internetgestützte Lern- und Testing-Plattformen an, wie sie z.B. auch durch die Akademie des Autors angeboten werden (s. dazu: www.wbthek.de). Dadurch lassen sich erhebliche Zeit- und Kostenvorteile erzielen.

Autor Frank Rottenbacher ist Vorstand im Bundesverband AfW und bei der Going Public! Akademie für Finanzberatung AG. Für die Expertenanhörung im Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages zum IDD-Umsetzungsgesetz war er als Sachverständiger geladen und gehört worden.

Foto: Christof Rieken

1 2 3 4Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments