Auch Onlinehändler und Betreiber sind von den Steueränderungen betroffen. „Um dem Steuerbetrug Online entgegenzuwirken, haften Inhaber von Online-Marktplätzen ab 2019 für die Umsatzsteuer der Händler, die ihre Plattform nutzen. Weiterhin verpflichtet das Gesetz zur Erfassung der Daten ihrer Händler, um sie wenn nötig an das Finanzamt weitergeben zu können“, fasst Martin Fürsattel zusammen. Gleichzeitig müssen auch Anbieter ihre steuerliche Umsatzregistrierung auf Nachfrage nachweisen können. Sofern ein Händler also seine Umsatzsteuer nicht bezahlt, kommt der Betreiber der Plattform dafür auf.
Achtung auch beim Online-Handel mit der Schweiz: Ab 2019 wird eine Besteuerung bei Kleinsendungen aus dem Ausland, deren Steuerbetrag weniger als fünf Schweizer Franken beträgt, eingeführt. Ab Januar besteht also für Händler aus dem Schweizer Ausland eine Umsatzsteuerpflicht, sobald sie die Grenze von 100.000 Schweizer Franken überschreiten. Dies bedeutet, dass Händler, die in die Schweiz versenden wollen, ab 2019 der Schweizer Mehrwertsteuer unterliegen werden, wenn verschickte Kleinsendungen einen Umsatz erzielen der höher als die Umsatzgrenze liegt. Von der Neuerung sind Händler ausgeschlossen, die ihre Waren nicht im Online-Handel anbieten. Ihre Lieferungen fallen nach wie vor nicht unter die Schweizer Mehrwertsteuerpflicht.
Übergangslösung zum Körperschaftssteuergesetz (KStG)
Laut neuer Änderungen, entfällt der Verlust einer Körperschaft zu einem Anteil, wenn ein Käufer innerhalb von 5 Jahren zwischen 25-50 Prozent der Anteile erwirbt. Laut Bundesverfassungsgericht ist die Verlustabzugsregelung jedoch verfassungswidrig, weshalb nun eine Übergangslösung eingeführt wird. Diese besagt, dass der Paragraf 8c Satz 1 und Paragraf 8c Abs. 1 Satz 1 KStG, also der Verlust der Körperschaft, nicht anzuwenden ist. Ein Verlust in der Körperschaft ist prinzipiell ähnlich wie im Einkommenssteuerrecht. Bei Kapitalgesellschaften allerdings, bezieht es sich auf sämtliche Einkünfte unabhängig von ihrer Einkunftsart.
Verbesserung der Reisekostenabrechnung: Anpassung der Sachbezugswerte
Nach der Zustimmung der Sozialversicherungsentgeltverordnung des Bundesrates 2018, werden Sachbezugswerte der Entwicklung von Verbraucherpreisen angepasst. Dadurch erhöhen sich die Beiträge, die für Unterkunft und Verpflegung auf Dienst- und Betriebsreise steuerlich geltend gemacht werden können. Die bei der Reisekostenabrechung abrechenbaren Beträge für Verpflegung pro Monat steigt so von 246 auf 251 Euro. Der Übernachtungswert, beziehungsweise die anfallende Miete, steigt wiederum von 226 auf 331 Euro.
Fazit: Mehr Entlastung und Sicherheit
In diesem Jahr passt der Staat einige Gesetze an die Vorgaben der EU an und weitet die Kontrolle im digitalen Handel aus. Kontrolle bedeutet vor allem eine stärkere Transparenz von Händlern, die ihre Ware Online verkaufen, gegenüber der Plattform. Die Erhöhung des Kindergelds und Kinderfreibetrags sind weiterhin eine willkommene Änderung, um Familien zu entlasten.
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