34f GewO: AfW kritisiert Flickenteppich bei Zuständigkeiten

Der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. (AfW) bedauert, dass Erlaubniserteilung und Registrierung gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) je nach Bundesland unterschiedlich auf Handelskammern und Gewerbeämter verteilt sind.

Norman Wirth, AfW

Registrierung und  Erlaubniserteilung in dem vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) geführten Vermittlerregister sind wesentliche Voraussetzungen für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler gemäß 34f GewO ab Januar 2013. Leider sei es nicht gelungen, eine bundeseinheitliche Regelung für die Zulassung und Registrierung zu finden, kritisiert der AfW.

AfW unterstützt „bürokratiearme“ Zuständigkeit der Handelskammern

Die Entscheidung wo Erlaubniserteilung und Registrierung angesiedelt sind, obliegt den Ländern. Der AfW begrüßt, dass sich einige Bundesländer für die nach Ansicht des Verbands bürokratiearme Lösung entschieden haben, bei der beides den Handelskammern zugeordnet ist. „Ein Variante, die der AfW sehr unterstützt hat und die eindeutig im Interesse der Vermittler ist“, kommentiert der geschäftsführende Vorstand des AfW, Rechtsanwalt Norman Wirth.

Manche Bundesländer hätten es leider für nötig gehalten, die Zuständigkeiten und damit auch die Wege für die Betroffenen zu verkomplizieren, so Wirth weiter. Das sei sehr ärgerlich und werde hoffentlich zukünftig im Interesse eines konsistenten Vermittlerrechts noch geändert. (jb)

Übersicht der Zuständigkeiten:

 

Foto / Grafik: AfW

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