34f-Eckpunktepapier: Dem Reflex widerstehen

Beide Argumente treffen zu, keine Frage. Doch der erste Punkt ist in erster Linie eine Imagefrage und bezieht sich ansonsten zunächst nur auf den überflüssigen Gesetzgebungs- und Umstrukturierungsaufwand der Behörden. Zusätzliche Belastungen für die Betroffenen sind damit nicht automatisch verbunden.

Der zweite Punkt – verschiedene Aufsichtsbehörden für Vermittler mit Mehrfach-Zulassung also – ist für die Betroffenen ohne Frage lästig, aber sicherlich keine wirklich große oder gar unlösbare Herausforderung. Für sie ist die Abgrenzung der Produktbereiche beim „Taping“, das anderswo nicht vorgeschrieben ist, wesentlich problematischer. Aber das hat wiederum nichts mit der geplanten BaFin-Aufsicht zu tun (sondern mit der neuen FinVermV).

Höhere Kosten nicht herauszulesen

Es ist insofern womöglich voreilig, das Eckpunktepapier aus dem üblichen Reflex von vorherein abzulehnen, zumal die Neuordnung der Branche durchaus auch positive Aspekte haben kann und der dritte häufig geäußerte Kritikpunkt – die Erwartung deutlich höherer Kosten – sich dort nicht unbedingt herauslesen lässt.

Im Gegenteil: Auch wenn die Detailregelungen inklusive Gebührenstruktur sicherlich abzuwarten bleiben, ergibt sich durch den vorgesehenen Wegfall der jährlichen WP-Prüfung und eine nur unregelmäßige Prüfung der BaFin „nach anlass- und risikobezogenen Gesichtspunkten“ gerade für „Einzelkämpfer“ zunächst eine Entlastung.  

Alternative für „Tippgeber“

Auch entsteht durch drei gesetzlich definierte Gruppen eine klarere Struktur der Branche: Finanzanlagendienstleister mit eigener Erlaubnis, Vertriebsgesellschaften und vertraglich gebundene Vermittler ohne eigene Erlaubnis.

Vor allem durch eine gesetzliche Definition der letzten Gruppe sind positive Impulse denkbar. Zum einen können freie Vertriebe künftig Vermittler ohne eigene Erlaubnis anbinden und für sie die Verantwortung übernehmen. Sie können dann wie ein KWG-Haftungsdach fungieren, die Vermittler fallen aber nach dem Stand der Dinge nicht unter die weiterhin umfangreicheren Vorschriften des (bisherigen) WpHG, insbesondere nicht in Bezug auf Provisionen.

Zum anderen bietet sich dadurch unter Umständen auch für die zunehmend problematische Praxis der Kooperation mit „Tippgebern“, die derzeit in einem rechtlich wackeligen Rahmen und eventuell mit hohen persönlichen Haftungsrisiken agieren, eine Alternative. Sie können ihre Tätigkeit dann auf eine rechtssichere Basis stellen, ohne eine eigene Zulassung beantragen zu müssen.

Seite 3: Weiterer Punkt nicht zu unterschätzen

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