Die Umstellung auf das KAGB und den Paragraf 34f Gewerbeordnung haben Emittenten und Vertriebe gefordert. Wer weitsichtig denkt bleibt dabei nicht stehen. Ein Blick in die Zukunft kommender Regulierungsanforderungen.
Gastbeitrag von Prof. Dr. Thomas Zacher, Rechtsanwälte Zacher & Partner
Die Umstellung auf das KAGB hat die Branche herausgefordert. Nicht nur die Diskussion im Vorfeld, sondern auch das – vorläufig – abschließende Gesetzeswerk, stellt viele neue Herausforderungen. Nachdem zunächst die nötigen Wege zur Umsetzung zum Teil von manchem Marktteilnehmern abwartend beschritten wurden und (allzu) lange auf die Interpretation von Übergangsregelungen geschielt wurde, scheint nun der Gordische Knoten geplatzt.
Diskussion um mögliche Variante der KAGB-Neugestaltung
Die Diskussion um mögliche Variante der Neugestaltung ist in vollem Gange, die Bafin wird mit Anfragen zur Interpretation bestürmt und viele Marktteilnehmer melden die Registrierung oder gar Zulassung von Kapitalverwaltungsgesellschaften nach neuem Recht.
Entsprechendes gilt für die Vertriebe, welche kurze Zeit nach Einführung des Paragraf 34f GewO bereits die erste Änderung der Regularien im Vertriebsbereich im Gefolge des KAGB verdauen mussten. Was steht nun derzeit und für die Zukunft an für diejenigen, welche offensiv mit dem Thema Regulierung umgehen möchten?
Nachwehen des Paragrafen 34f
Nachdem erste Auslegungsfragen um Paragraf 34f GewO und insbesondere die „Alte-Hasen-Regelung“ weitgehend geklärt schienen, bleiben trotzdem noch einige Punkte, die im Alltag mit Paragraf 34f GewO nicht vergessen werden sollten.
Oft übersehen wird zum Beispiel, dass die Paragraf 34f- Genehmigung nach dem Gesetzeswortlaut nicht für kleine AIFM nach Paragraf 44 KAGB gilt, das heißt insbesondere in den Fällen geschlossener Fonds, in denen ein Anlagevolumen von bis zu 100 Millionen Euro in Rede steht.
Hier besteht zwar eine Registrierungspflicht und die allgemeinen Anforderungen des KAGB müssen beachtet werden – ein komplettes Zulassungsverfahren muss aber nicht durchlaufen werden.
Besondere Hürde für den Vertrieb
Schon aus Zeitgründen und wegen den hohen Anforderungen für eine komplette Zulassung sind viele Anbieter zunächst den Weg gegangen, unter Einhaltung der Beschränkungen – zunächst – unter diesem Regime zu arbeiten, zum Teil als Interims-Lösung.
Was aufsichtsrechtlich als vernünftige Erleichterung für die Anbieter erscheint, ist umgekehrt für den Vertrieb eine besondere Hürde. Denn aufgrund einer komplizierten Verweisungstechnik dürfen diese Fonds nur mit voller Genehmigung nach Paragraf 32 KWG vertrieben werden, nicht mit Paragraf 34f GewO.
Seite zwei: Vermittlung ohne entsprechende Zulassung führt zur Haftung