Die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (Bafin) untersucht aktuell, ob ähnliche oder gleiche Regeln wie Erlaubnispflicht gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) für Finanzanlagenvermittler auch für Angestellte eines Versicherers gelten müssen, die Investmentfonds vermitteln.
Nach den bisherigen Verlautbarungen der Bafin beziehungsweise Ihres Vorgängers aus den Jahren 1991 und 1993 war die Vermittlung von Investmentfonds durch Angestellte eines Versicherungsunternehmens zulässig. Die Bafin hat nunmehr den Entwurf einer neuen Verlautbarung veröffentlich, wonach die bisherige Verlautbarung nicht aufrechterhalten wird.
Nach dem Versicherungsaufsichts-gesetz (VAG) dürfen Versicherungs-unternehmen neben Versicherungs-geschäften nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittel-barem Zusammenhang stehen (Paragraf 7 Absatz 2 Satz 1 VAG). Die Vermittlung von Anteilen an offenen oder geschlossenen Investmentfonds durch Angestellte eines Versicherungsunternehmens stelle der Bafin zufolge aufgrund des zusätzlichen finanziellen Risikos grundsätzlich ein versicherungs-fremdes Geschäft dar und falle folglich nicht unter Paragraf 7 Absatz 2 Satz 1 VAG.
Versicherer könnten künftig eine Gewerbeerlaubnis brauchen
„Sollte die Verlautbarung entsprechend dem Entwurf veröffentlicht werden, so benötigen Versicherungsunternehmen zukünftig eine Gewerbeerlaubnis für Kapitalanlagevermittlung. Eine Erlaubnis der Bafin zum Betreiben von Versicherungsgeschäften reicht dann nicht mehr aus“, so Rechtsanwalt Dietmar Goerz von der auf Finanzdienstleistungsvertrieb spezialisierten Kanzlei GPC Law.
Das bedeute zudem, dass die Versicherungsunternehmen die Qualifikation ihrer Angestellten, beispielsweise durch eine Sachkundeprüfung nachweisen müssen, so der Berliner Anwalt weiter. Im Übrigen sei dann auch Versicherungsunternehmen an die umfangreichen Wohlverhaltenspflichten der Finanzanlagenvermittler-verordnung gebunden.
Laut der Website der Bafin können Stellungnahmen zu dem Entwurf unter Angabe des Geschäftszeichens „Konsultation 05/2013; VA 52-I 5005-2013/0002“ und des Betreffs „Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 05/2013“ bis zum 28. Juni 2013 schriftlich oder per E-Mail ([email protected]) abgegeben werden. (jb)
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