Die Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) soll ohne Übergangsfrist am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Sofern der Gesetzentwurf wie erwartet am 31. März vom Bundesrat verabschiedet wird, ist das voraussichtlich Mitte April.
Dann müssen auch Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO sowie Honorarberater (Paragraf 34i) in der Anlageberatung die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden abfragen und dürfen nur solche Produkte empfehlen, die diesen Präferenzen entsprechen. Die Vorschriften dazu sind auch nach dem englischen Kürzel als „ESG-Abfragepflicht“ bekannt.
Umfangreiche EU-Vorschriften
Gesetzestechnisch erfolgt die Änderung dadurch, dass ein bisher „starrer“ Verweis auf die entsprechende EU-Verordnung durch einen Verweis auf „die jeweils geltende Fassung“ ersetzt wird. Damit gelten die umfangreichen EU-Vorschriften zu den Nachhaltigkeitspräferenzen in einer „delegierten Verordnung“ zur Finanzmarktrichtlinie MiFID II künftig auch für die 34f- und 34i-Finanzdienstleister.
Die FinVermV-Änderung enthält zudem Anpassungen in Zusammenhang mit Sanktionen bei Verstößen gegen die Pflicht zur Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten sowie gegen die Pflicht zur Aufzeichnung von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation.