Demnach sind faktisch ab sofort auch Finanzdienstleister mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) verpflichtet, in der Anlageberatung die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden abzufragen, nach dem englischen Kürzel auch bekannt als ESG-Abfragepflicht. Für Banken und Wertpapierinstitute einschließlich Finanzdienstleister unter einem Haftungsdach sowie für Versicherungsvermittler (34d GewO) gilt diese Verpflichtung bereits seit August 2022.
Auch die 34f-Vermittler müssen demnach künftig die komplexen europäischen Vorschriften zur Nachhaltigkeitsabfrage berücksichtigen. Gesetzestechnisch erfolgt dies in der geänderten Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) durch einen nun „dynamischen“ Verweis auf den entsprechenden Passus in einer Unterverordnung zur EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II („Delegierte Verordnung“ (EU) 2017/2204) in seiner „jeweils geltenden“ Fassung.
Die Änderung war Ende März vom Bundesrat beschlossen worden; die Gewerbeaufsicht ist Ländersache. Sie betrifft auch Finanzdienstleister mit Zulassung nach Paragraf 34h GewO, also Honorar-Finanzanlagenberater.