Demnach müssen auch Finanzdienstleister mit Zulassung nach Paragraf 34f GewO die umfangreichen EU-Vorschriften zur Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden in der Anlageberatung berücksichtigen. Bisher galt das schon für Wertpapierdienstleistungsinstitute und gewerbliche Versicherungsvermittler (Paragraf 34d GewO). Bekannt ist die Vorschrift auch nach dem englischen Kürzel für die Nachhaltigkeits-Aspekte als „ESG-Abfragepflicht“.
Der Beschluss des Bundesrats erfolgte in einer Sammelabstimmung mit anderen Tagesordnungspunkten einstimmig und ohne Aussprache. Die Änderung der FinVermV tritt wie erwartet am Tag ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt ohne Übergangsfrist in Kraft, also voraussichtlich schon Mitte/Ende April.