Der aktuelle Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ sieht strengere Voraussetzungen für „Alte Hasen“ vor als der ursprüngliche Entwurf. Das erschwert die Erlaubnisbeantragung für zahlreiche Vermittler.
Im aktuellen Entwurf verlangt der Gesetzgeber, dass neben der Erlaubnis gemäß Paragraf 34c Gewerbeordnung (GewO) für die Darlehensvermittlung, auch die 34c-Erlaubnis für die Grundstücksvermittlung vorliegen muss, um in den Genuss der erleichternden Übergangsvorschriften sowie des Alte-Hasen-Status zu kommen.
Darlehensvermittler, die über eine Erlaubnis nach dem jetzigen Paragraf 34c verfügen, sollen die neue Erlaubnis gemäß Paragraf 34i GewO leichter beantragen können. So sollen bei Erlaubnisinhabern die Zuverlässigkeit und die Vermögensverhältnisse nicht erneut geprüft werden.
Weniger Alte Hasen
Zudem entfällt für sogenannte Alte Hasen, die seit 21. März 2011 nachweislich ununterbrochen tätig sind, die Sachkundeprüfung. Der ursprüngliche Entwurf sah vor, dass Vermittler, die eine Erlaubnis als Darlehensvermittler (Paragraf 34c Absatz 1 Nr. 2 GewO) besitzen, unter diese Bestandsschutzregelungen fallen.
[article_line]
Der aktuelle Entwurf gewährt Vermittlern diese Übergangsvorschriften nur, wen sie zusätzlich über eine Erlaubnis für die Vermittlung von Immobilien (Paragraf 34c Absatz 1 Nr. 1 GewO) verfügen.
Seite zwei: Deutliche Verschärfung