34i GewO: Alte-Hasen-Regelung verschärft

„Diese Verschärfung trifft viele der Immobiliendarlehensvermittler. Denn nicht alle Vermittler besitzen neben der Erlaubnis als Darlehensvermittler auch die als Immobilienmakler“, kommentiert Rechtsanwalt Oliver Korn von der Berliner Kanzlei GPC Law.

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Das führe dazu, dass reine Darlehensvermittler nicht von den Übergangsregeln Gebrauch machen könnten. wie Korn berichtet, sei auch nicht allen Vermittlern klar, dass für die Vermittlungen von Immobilienkrediten, die zum Beispiel durch eine Grundschuld besichert wurden auch noch die 34c-Erlaubnis als Immobilienmakler erforderlich ist.

Voraussetzungen prüfen

„Das erweist sich nun als zweifacher Bumerang. Denn einerseits fehlt es gegebenenfalls an einer der erforderlichen Erlaubnisse für die Übergangsregelung und anderseits berührt dies auch die Frage der Zuverlässigkeit, wenn ohne alle Erlaubnisse vermittelt wurde“, so der auf Vermittlerrecht spezialisierte Berliner Anwalt.

Betroffene Vermittler sollten daher prüfen lassen, ob sie die Voraussetzungen für die Übergangsregelungen in Anspruch nehmen können oder ob noch die Beantragung einer etwaig fehlenden Erlaubnis als Immobilienmakler in Betracht komme. (jb)

Foto: Shutterstock

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