§34i GewO: Sachkundeprüfung für Immobilienkreditvermittler kommt

Ergänzende Detailregelungen für die gewerberechtliche Regulierung der Immobilienkreditvermittlung sollen, wie auch bereits bei der Finanzanlagenvermittlung, in einer Rechtsverordnung zur erfolgen. Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, der neben Änderungen der Gewerbeordnung insbesondere auch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch nach sich ziehen wird, soll im Herbst 2014 vorliegen. Die Gesamtfederführung hierfür liegt beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Bis dahin sind noch einige Details zu klären. So ist die Frage der Mindest-Deckungssummen in der Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung noch offen. Giesler erwartet hier Summen, die unterhalb der entsprechenden Vorgaben beim 34f liegen. Im neuen Register werden nach den Vorgaben der Richtlinie nicht nur die Vermittler sondern auch ihre Mitarbeiter verzeichnet werden, sofern diese in leitender Position tätig sind. Über Beratungsprotokolle gibt es keine Vorgaben in der EU-Richtlinie, daher wird der deutsche Gesetzgeber voraussichtlich auch keine Regelung hierzu erlassen.

Gesetzentwurf sieht Provisionsoffenlegung vor

Verstöße gegen die neuen Vorgaben sollen die Behörden, die die Länder für jeweils zuständig erklären, ahnden. Da grenzüberschreitende Vermittlung mit einer Erlaubnis in einem EU-Staat möglich sei, können auch Vermittler aus anderen EU-Staaten auf dem deutschen Markt agieren, so die Regierungsdirektorin. Sie müssten im deutschen Register verzeichnet werden und stünden zum Teil unter Aufsicht ihrer nationalen Regulierungsbehörde, zum Teil unter Aufsicht der deutschen Behörden.

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„In der Richtlinie werden Vermittlung und Beratung zwar unterschieden, aufsichtsrechtlich soll es jedoch nur eine Erlaubnis geben, die beides umfasst. Provisionen müssen dabei nach den Vorgaben der Richtlinie gegenüber dem Kunden offengelegt werden“, erläuterte Giesler. Zusätzliche Anforderungen sieht die Richtlinie laut Giesler für die „unabhängigen Beratung“ vor: „Der unabhängige Berater muss seiner Empfehlung eine ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbarer Immobilienkreditverträge zu Grunde legen und darf keine Provisionen vom Kreditgeber annehmen.“

„Wir bedauern, dass Brüssel die einzelnen Bereiche der Finanzdienstleistung stets getrennt von einander reguliert und den großen, einheitlichen Wurf scheut. Daher begrüßen wir das Vorhaben des Bundeswirtschaftsministeriums, mit dem Paragraf 34i eine möglichst große Übereinstimmung mit den Paragrafen 34d und 34f herzustellen“, kommentiert AfW-Vorstand Rottenbacher. (jb)

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