Die WIKR führte nach ihrer Einführung zunächst zu Verunsicherung und Kritik. Nun nähert sich ihr einjähriges Jubiläum und die Übergangsfrist für Berater ohne Erlaubnis nach GewO Paragraf 34i läuft in wenigen Tagen aus.
Vor rund einem Jahr wurde die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR) verabschiedet. Damit ging nach Aussage des Finanzdienstleisters Dr. Klein zunächst eine große Verunsicherung von Kreditinstituten und zwangsläufig auch Kunden einher.
Vergangene Woche besprach der Bundestag Anpassungen, die zu Rechtssicherheit führen sollen. Die Übergangsfrist für Qualifikationsmaßnahmen von Finanzierungsberatern, die am 21. März 2017 endet, bleibt davon unberührt.
Erlaubnis nach GewO Paragraph 34i: Übergangsfrist endet in wenigen Tagen
Die WIKR legt fest, dass nur Berater mit einer Erlaubnis nach Gewerbeordnung (GewO) Paragraf 34i zum Thema Immobilienfinanzierung beraten und diese vermitteln dürfen. Es gelte eine Übergangsfrist für Berater, die seit 21. März 2011 im Besitz des Paragraphen 34c GewO sind und seitdem ohne Unterbrechung Darlehen vermittelt haben.
Diese Berater seien verpflichtet, bis 21. März 2017 zwei Nachweise zu erbringen: Zum einen über die ununterbrochene Beratung, zum anderen müssten sie die Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO bei einer örtlichen Industrie- und Handelskammer oder dem Gewerbeamt beantragen.
Alle anderen, die nicht unter die sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“ fallen, hätten mehr Hürden zu überwinden. Zunächst sei es erforderlich, entweder bei der IHK oder beim Gewerbeamt einen Sachkundenachweis abzulegen. Danach könne die Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO beantragt werden. Darüber hinaus gelte es, Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachzuweisen. Ebenfalls notwendig sei eine aktuelle Berufshaftpflichtversicherung.
Alternative Tippgebermodell
Berater, die sich gegen einen solchen Weg entscheiden oder sich auf andere Produktsparten fokussieren möchten, können laut Dr. Klein auch nach dem 21. März 2017 als Tippgeber fungieren. Dementsprechend dürften sie dann weder beraten noch Immobiliendarlehen vermitteln.
Sie dürften jedoch Kunden mit Interesse an einem Immobiliendarlehen an Vermittler oder Inhaber der Erlaubnis Paragraf 34i GewO zu verweisen. Diese übernehmen dann die komplette Abwicklung der Immobilienfinanzierung.
Seite zwei: Schutz vor Überschuldung und Fehlberatung