Wer Angehörige pflegt, benötigt Erhohlungspausen. Oder wird durch eine eigene Erkrankung zum Pausieren gezwungen. Für solche Fälle gibt es Möglichkeiten, pflegebedürftige Familienangehörige kurzfristig betreuen zu lassen. Anspruch auf solche Hilfsangebote haben Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2. Der Arag hat ein Überblick über Angebote und Kosten zusammengestellt.
Tagespflege
Mit anderen singen, Arzttermine wahrnehmen, gemeinsam in der Gruppe Mittag essen oder mit einer Pflegekraft einen Spaziergang machen – oft sind es kleine Dinge, die pflegenden Angehörigen große Entlastung bringen.
Hierfür geeignet sind Tagespflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige tagsüber oder auch nachts stundenweise betreut werden. Auch ein Fahrdienst gehört auf Wunsch dazu.
Voraussetzung für die Tagespflege ist allerdings, dass die Patienten nicht bettlägerig sind und mehrere Stunden im Sitzen verbringen können. Dafür haben Pflegebedürftige einen gesetzlichen Anspruch auf Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht sichergestellt werden kann.
Die Kosten für eine Tagespflege sind abhängig von Lage und Ausstattung der Einrichtung sowie dem Umfang des Angebotes. Je nach Pflegegrad beteiligt sich die Pflegekasse an den Kosten. So gibt es bei Pflegegrad 2 monatlich 698 Euro, bei Pflegegrad 5 liegt diese Summe bei 1.995 Euro.
Die Arag weist darauf hin, dass Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 zwar keinen Anspruch auf Leistungen haben, aber einen Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat bekommen, der auch angespart und später ausgezahlt werden kann.
Kurzzeitpflege
In einer Kurzzeitpflege werden Pflegebedürftige für eine begrenzte Zeit vollstationär betreut. Unabhängig von der Einstufung steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 jährlich bis zu 1.612 Euro für bis zu acht Wochen pro Jahr zu.
Auch hier können Personen mit dem Pflegegrad 1 nach Auskunft der Pflege-Experten den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. In der Regel werden Kosten nur dann übernommen, wenn die Einrichtung einen Versorgungsvertrag mit einer Pflegekasse hat.
Verhinderungspflege
Diese Art der Pflege dient der Urlaubs- oder Krankheitsvertretung von pflegenden Angehörigen. Diese Ersatzpflege kann auch stunden- oder tagesweise in Anspruch genommen werden. Denn im Unterschied zur Kurzzeitpflege kann die Betreuung des Pflegebedürftigen auch zu Hause stattfinden.
Voraussetzung ist auch hier mindestens Pflegegrad 2 und der Betroffene muss bereits mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung gepflegt worden sein. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für längstens sechs Wochen. Wird der Pflegebedürftige beispielsweise von einem Pflegeheim oder einem ambulanten Pflegedienst betreut, beläuft sich die Leistung der Pflegekasse auf bis zu 1.612 Euro pro Jahr.
Übernehmen nahe Angehörige bis zweiten Grades oder andere Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, die Verhinderungspflege, zahlt die Pflegekasse den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades. Allerdings können nach Auskunft des Krankenversicherers Aufwendungen für Fahrtkosten oder Verdienstausfall geltend gemacht werden.
Ein Tipp: Werden nicht alle Mittel der Verhinderungspflege in einem Jahr in Anspruch genommen, können sie für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. So kann dieser Leistungsbetrag auf insgesamt 3.224 Euro im Jahr verdoppelt werden. Anders herum können auch ungenutzte Mittel aus der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege eingesetzt werden, hier allerdings nur bis zu 50 Prozent, also 806 Euro, im Jahr.
Corona-Pandemie und häusliche Pflege
Oft holen sich pflegende Angehörige Unterstützung von ausländischen Betreuungskräften, die dann mit dem Pflegebedürftigen unter einem Dach leben. Wenn diese Helfer das Land verlassen oder nicht mehr einreisen wollen, muss die häusliche Pflege in Eigenregie übernommen werden.
Der bestehende Vertrag mit dem Pflege-Dienstleister pausiert in diesem Fall und man muss in der Zeit, in der kein Ersatz gefunden wird, nichts zahlen. Zudem kann ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehen, betont die Arag. Sollte der Pflege-Anbieter einen Ersatz für die Betreuung finden, dürfen keine etwaigen Mehrkosten an den Pflegebedürftigen weitergegeben werden.
Pflege- und Betreuungskräfte aus dem Ausland
Ausländischen Betreuungs- und Pflegekräften aus der EU ist die Einreise nach Deutschland gestattet, eine Ausnahme bildet hier lediglich Bulgarien. Allerdings muss ein entsprechender Nachweis erbracht werden, beispielsweise durch einen Arbeitsvertrag.
Je nach Bundesland kann es aber sein, dass sich einreisende Betreuungs- und Pflegepersonen in eine 14-tägige Quarantäne begeben müssen. Daher sollten sich Betroffene beim zuständigen Gesundheitsamt informieren. Betreuungskräfte aus Drittländern dürfen laut Bundesinnenministerium in der Regel nicht einreisen.
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