90 Prozent der Steuerbescheide bei BU-und Basisrenten fehlerhaft?

Falsche elektronische Übermittlung des Versicherungsträgers führt zu vielfach hoher Steuer

Auf den ersten Fehler – zu kurze BUZ-Leistung und die fälschliche Meldung zum Sonderausgabenabzug – setzte der Versicherer einen zweiten Fehler beim Rentenbezug oben drauf, nämlich die Meldung die BU-Rente sei wie eine Basisrente, und damit höher zu versteuern.

Dem erteilte erst das Finanzgericht Münster auf Einspruch des Versicherten eine Absage, und bestätigte, dass nur ein Bruchteil zu versteuern ist, nämlich der sogenannte Ertragsanteil.

„Untauglicher Reparaturversuch“

Es erscheint glaubhaft, dass Versicherer wegen der Falschmeldung zur Prämienzahlung „absetzbar wie Sonderausgaben“ sich nun auch noch befleißigt sehen, als untauglichen „Reparaturversuch“ eine neuerliche Falschmeldung zur BU-Rentenzahlung „zu versteuern wie normale Basisrente“ abzusetzen.

Offenbar kann sich der Versicherungsnehmer beziehungsweise Steuerpflichtige weder auf die EDV-Meldungen des Versicherers noch auf die jederzeit zutreffende Behandlung bei der Steuerveranlagung verlassen.

Seite vier: Auch Basisrenten betroffen

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