Die AachenMünchener Lebensversicherung ist mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen ein „ewiges Widerrufsrecht“ in Karlsruhe gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerden nicht zur Entscheidung an.
Dies teilte das Verfassungsgericht am Donnerstag in Karlsruhe mit (Az.: 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15).
Der Versicherer hatte sich gegen Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) gewehrt, die Kunden bei fehlerhaften Belehrungen ein „ewiges“ Recht zum Widerruf bei Lebensversicherungen eingeräumt hatten. Das gab ihnen die Möglichkeit, auch Jahre später noch günstig aus ihrem Vertrag herauszukommen. Problematisch daran war, dass es zu diesem Zeitpunkt ein Gesetz gab, dass die Frist für einen Widerruf auf ein Jahr beschränkte – auch für den Fall einer fehlerhaften Belehrung.
Verfassungsgericht folgt der Auslegung des BGH
Dem BGH zufolge durfte dieses Gesetz jedoch nicht auf Lebensversicherungen angewendet werden. Dazu zwinge das Europarecht. Gegen diese Auslegung hatte das Verfassungsgericht nichts einzuwenden. Die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung seien nicht überschritten. Der BGH habe davon ausgehen dürfen, dass der Gesetzgeber die europarechtlichen Vorgaben für Lebensversicherungen ordnungsgemäß in deutsches Recht umsetzen wollte.
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Die Jahresfrist für Widersprüche wäre mit diesem Ziel nicht vereinbar gewesen. Daher entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, die Frist auf andere Versicherungen als Lebensversicherungen zu beschränken, wie es der BGH getan habe. (dpa-AFX)
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