In einem Schreiben des Versicherers hieß es: „nur nach Kenntnis der weiteren Verstöße können wir sicherstellen, dass diese von der vorliegenden Abmahnung bereits erfasst werden und nicht zu einer außerordentlichen Kündigung unsererseits berechtigen“.
Die spätere fristlose Kündigung stützte der Versicherer unter anderem auf einen Verstoß des Vertreters gegen das Provisionsabgabeverbot.
Des Weiteren reichte der Vertreter Versicherungsverträge ein, deren Versicherungsnehmer er und seine Tochter waren. Eine Klausel, die solche Eigengeschäfte verbot oder als nicht provisionsberechtigend einstufte, enthielt der Vertrag zwischen Vertreter und Versicherer nicht.
Verträge als Eigengeschäft policiert
Gleichwohl wies der Versicherer den Vertreter darauf hin, dass für Eigengeschäfte keine Provision gezahlt würde. Der Vertreter nahm auf diesen Hinweis des Versicherers die Anträge zurück und reichte sie über einen Versicherungsmakler erneut ein.
Der Versicherer rügte die Vorgehensweise und forderte den Vertreter zur Stellungnahme auf, policierte die Versicherungsverträge als Eigengeschäft und buchte sie als „provisionsfreies Eigengeschäft“.
Die Abforderung einer Stellungnahme durch den Versicherer beantwortete der Vertreter dahingehend, dass die Verträge durch seine als Untervermittlerin tätige Tochter eingereicht worden waren und er hiervon keine Kenntnis gehabt hätte.
Seite drei: Versicherer kündigte fristlos