Abmahnung und fristlose Kündigung wegen derselben Gründe?

Der Versicherer kündigte den Vertrag mit dem Vertreter wegen dieser Verhaltensweisen fristlos. Der Vertreter seinerseits hielt die fristlose Kündigung für nicht gerechtfertigt und erklärte nun selbst die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses.

Er erhob sodann Klage zum Landgericht Frankfurt am Main und forderte zum einen die Erteilung von Buchauszügen durch den Versicherer sowie Schadensersatz, weil er das Vertragsverhältnis mit dem Versicherer seiner Meinung nach durch die eigene fristlose Kündigung beendet hatte.

Außerdem habe ihm der Versicherer die aufgrund der Vertragsbeendigung entstandenen Schäden, insbesondere den Verlust an Provisionsumsätzen, zu erstatten.

Der Hintergrund

Das Landgericht gab der Klage des Vertreters statt, wobei es sich von folgenden Erwägungen leiten ließ:

Was die fristlose Kündigung des Versicherers wegen der Beleidigung eines Versicherungsnehmers betraf, hatte der Versicherer diesen Grund für eine mögliche Kündigung bereits durch die Abmahnung „verbraucht“.

Mahnt der Unternehmer einen Handelsvertreter wegen eines bestimmten Verhaltens ab, kann er den Handelsvertreter nicht aus demselben Grund kündigen.

Seite vier: Vertreter muss nicht mehr mit Kündigung rechnen

1 2 3 4 5 6Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments