Denn die nur subjektive Vorstellung, etwas Verbotenes zu tun, rechtfertige keine fristlose Kündigung, wenn das Verhalten objektiv jedenfalls nicht verboten war.
Ein Irrtum des Vertreters zu seinen eigenen Ungunsten ist für ihn nicht schädlich im Sinne eines Grundes für eine fristlose Kündigung.
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied weiter, dass vorangegangene Vertragspflichtverletzungen des Vertreters, die für sich genommen nicht zur fristlosen Kündigung berechtigen, gleichwohl für die Frage relevant sein können, ob der Unternehmer das Vertragsverhältnis fristlos kündigen kann.
Vertreter hat Schadensersatzanspruch
Im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung muss aber mindestens ein noch nicht verbrauchter Kündigungsgrund vorliegen, was hier nicht der Fall war.
Demgemäß gestand das Gericht dem Vertreter den beanspruchten Buchauszug zu und außerdem einen Schadensersatzanspruch wegen der unberechtigten Kündigung des Versicherers. Dieser Anspruch umfasst den aus der unberechtigten Kündigung entstehenden Schaden.
Dazu gehören insbesondere: erstens der entgangene Gewinn des Gekündigten, hier daher die Provisionen, die er bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist verdient hätte, zweitens der Schaden aus nicht mehr möglicher Amortisation von Investitionen und drittens ein durch vorzeitige Beendigung des Vertrages entgangener höherer Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB.
Seite sechs: Vertreter war schon abgemahnt