Eine Kürzung dieses Schadensersatzanspruchs wegen der Vertragspflichtverletzungen des Vertreters, das heißt, aufgrund eines Mitverschuldens nach § 254 BGB, sah das Landgericht nicht als gerechtfertigt an.
Mitverschulden muss sich auf konkrete Kündigung beziehen
Zwar hatte der Vertreter seine Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag mit der Beleidigung und der Provisionsabgabe verletzt. Für diese Verhaltensweisen war der Vertreter aber bereits abgemahnt worden.
Ein Mitverschulden muss sich immer auf eine konkrete Kündigung beziehen. Dass der Vertreter die Abmahnung schuldhaft herbeiführt, genügt insoweit nicht.
Die Autoren sind die Rechtsanwälte Jürgen Evers und Sascha Alexander Stallbaum, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht.
Foto: Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht
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