Zu klären ist grundsätzlich die Frage, ob derjenige, der abgemahnt wird, für das abgemahnte Fehlverhalten überhaupt verantwortlich ist. Eine entsprechende Prüfung ist deshalb wichtig, weil Paragraf 8 Abs. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) den potenziellen Kreis der Personen, die abgemahnt werden können, auf den Inhaber eines Unternehmens erweitert, wenn für das Unternehmen Mitarbeiter oder Beauftragte wie etwa Handelsvertreter tätig werden, die sich wettbewerbswidrig verhalten.
In einem mehrstufigen Vertriebssystem ist es für die Haftung des Unternehmens ausreichend, dass der Berater in die betriebliche Absatzorganisation des Unternehmens eingebunden ist und dem Unternehmen damit die Möglichkeit eröffnet, bestimmenden Einfluss auf die Vertriebsorganisation zu nehmen.
Wettbewerbswidriges Verhalten nicht immer zurechenbar
Andererseits wird eine Haftung des Unternehmens für selbständige Vermittler nur dann angenommen, wenn es durch eigenes Handeln eine Lage geschaffen hat, die nach der Lebenserfahrung zu einem bestimmten rechtswidrigen Verhalten der für ihn tätigen, ansonsten selbständigen Vermittler führt.
Maßgeblich ist, ob das Unternehmen auf den Dritten aufgrund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen bestimmenden Einfluss nehmen kann. Das bedeutet, ein Fehlverhalten von selbständigen Untervermittlern kann nicht immer und ohne weiteres demjenigen zugerechnet werden, von dem der Vermittler mit dem Produktabsatz beauftragt ist. Die notwendige Prüfung des Einzelfalls kann dann ergeben, dass zwar ein wettbewerbswidriges Verhalten des selbständig tätigen Vermittlers vorliegt, dieses aber dem ihn beauftragenden Unternehmen nicht zugerechnet werden kann.
Geschäftsführer können Nachweis auf Unkenntnis führen
Zu dieser Fallgruppe gehört auch die immer wieder vorkommende Abmahnung von Geschäftsführern einer wettbewerbswidrig handelnden Gesellschaft. Können die Geschäftsführer den Nachweis führen, dass sie von dem monierten Verhalten keine Kenntnis gehabt haben und auch nicht ohne weiteres haben konnten, trifft sie selbst keine Haftung.
Vielmehr haftet im wettbewerbsrechtlichen Sinne grundsätzlich nur noch derjenige, der die wettbewerbswidrige Handlung selbst zielgerichtet vornimmt, zumindest von dieser Kenntnis hat oder sich diese Kenntnis ohne weiteres, beziehungsweise mit unverhältnismäßigem Aufwand verschaffen kann.