Für den Auszubildenden mag dies zu Beginn eine besonders günstige Absicherung seiner Erwerbsunfähigkeit sein, die im Gegenzug die Option einräumt, zu einem späteren Zeitpunkt die Berufsunfähigkeitsabsicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung einzubinden.
Der handwerklich Tätige ist vielleicht bereit, für den Verzicht auf die abstrakte Verweisung etwas mehr Geld auszugeben. Der leitende Angestellte möchte seinen Versicherungsschutz zu späteren Terminen ohne Gesundheitsprüfung an veränderte Lebensumstände anpassen können. Oder die Krankenschwester legt Wert auf eine Infektionsklausel im Bedingungswerk.
Auch mag es im Einzelfall sinnvoll sein, auf das eine oder andere Bedingungsfeature zu verzichten, wenn der Vertragsabschluss für den Kunden andere Vorteile birgt, wie etwa die Annahme ohne Ausschlussklausel oder Zuschlag.
Ohne Fleiß kein Preis
Für den Makler bedeutet all dies: sich allein auf Ratingergebnisse oder Vergleichsportale zu verlassen, wird dem „best-advice-Gebot“ nicht gerecht. Es obliegt vielmehr dem Einzelnen, sich als Sachwalter der Versicherungsangelegenheiten seines Kunden detailliert mit den Produkten auseinanderzusetzen.
Die bestmögliche Dokumentation seiner Beratungsarbeit minimiert darüber hinaus sein Haftungsrisiko. Und dann ist der Weg frei zum optimalen Ergebnis – erarbeitet mit und für den Kunden.
Autor ist Dr. Christian Kirsch, Rechtsanwalt und Chief Underwriting Officer bei Zurich Leben.
Foto: Zurich / Shutterstock