Sie wollte ihre Tochter nur kurz zum Sammelpunkt begleiten, von wo aus die kleine Schülerin mit anderen Mitschülern dann selbstständig zur Schule gehen konnte. Nachdem sie den Nachwuchs dort abgeliefert hatte, machte sich die Mutter selbst zu Fuß auf den Weg zur Arbeit. Als sie dabei trotz roter Fußgängerampel eine Straße überquerte, wurde sie von einem Auto erfasst und erlitt mehrere Knochenbrüche sowie eine Gehirnerschütterung.
Weil der Unfall auf dem Weg zur Arbeit passierte, war sie der Ansicht, es handele sich um einen Arbeitsunfall. Doch der Versicherungsträger weigerte sich, die Kosten des Unfalls zu übernehmen. Zu Recht, wie die Rechtsexperten der Arag klarstellen.
Denn Unfälle sind nur auf dem üblichen Arbeitsweg abgesichert. Der Sammelpunkt befand sich aber in entgegengesetzter Richtung zum Arbeitsweg. Daher konnte auch nicht von einem betrieblichen Umweg die Rede sein, denn der Unfall geschah, bevor sie ihren eigentlichen Arbeitsweg erreicht hatte (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: 10 U 3232/21).