Eine Immobilie zu erben, kann sehr teuer werden. Wer das Erbe annimmt, der haftet auch mit dem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers. Wer von seinem Erbe profitieren will, der sollte die folgenden Fehler vermeiden.
Nicht jede Immobilie bringt dem, der sie erbt, auch einen finanziellen Gewinn. Ist das Haus oder die Wohnung mit einer Hypothek belastet oder im desolaten Zustand, kann es besser sein, das Erbe auszuschlagen. Doch ein verschuldeter Erblasser ist nicht die einzige Gefahr.
Vermögensverhältnisse nicht prüfen
Erben haben nur sechs Wochen Zeit, um ihr Erbe auszuschlagen. In dieser Zeit sollten sie möglichst schnell prüfen, ob die Immobilie mit einer Hypothek belastet ist, oder ob der Verstorbene Steuerschulden hatte. Für diese Schulden haften Erben auch mit ihrem eigenen Vermögen.
Folgekosten unterschätzen
Doch auch finanziell unbelastete Immobilien können dazu führen, dass sich Erben verschulden müssen, beispielsweise wenn das Objekt renovierungsbedürftig ist. Das gilt insbesondere dann, wenn die Erben nicht selber einziehen und die Immobilie vermietbar sein muss.
Aber auch wer Teil einer Erbengemeinschaft ist, und plant, selber in die Wohnung oder das Haus zu ziehen, sollte kalkulieren, wie teuer es ist, die restlichen Erben auszuzahlen. Dazu gehört, die eigene finanzielle Lage zu überblicken und zu vergleichen, zu welchen Konditionen Kredite aufgenommen werden können.
Ebenfalls oft unterschätzt wird die Steuerlast. Während die Erbschaftssteuer nur einmal anfällt und in Raten bezahlt werden kann, muss die Grundsteuer jährlich beglichen werden. Gerade bei wertvollen Grundstücken kann die Belastung so hoch sein, dass die Immobilie doch verkauft werden muss.
Fristen verpassen
Das Finanzamt muss innerhalb von drei Monaten über die Erbschaft informiert werden, auch von Erben, die aufgrund der Steuerfreibeträge keine Erbschaftssteuer zahlen müssen. Nach Aufforderung durch das Finanzamt muss die Erbschaftssteuererklärung innerhalb der vorgegebenen Frist abgeben werden. Überschreiten Erben die Frist, müssen sie mit Sanktionen wie Säumniszuschlägen rechnen.
Den Antrag auf Grundbuchberichtigung müssen Erben innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers schriftlich an das Grundbuchamt richten, innerhalb dieser Frist ist die Umschreibung kostenfrei.
Ein Notar ist dafür nicht nötig. Die Erbfolge kann durch einen Erbschein, einen Erbvertrag oder ein notarielles Testament, inklusive Eröffnungsvermerk, nachgewiesen werden. Erbscheine werden nicht kostenfrei ausgestellt, sind aber nötig, wenn nur ein privatschriftliches oder gar kein Testament vorliegt.