Ob die Vermittlung von Krankenzusatzversicherung durch gesetzliche Krankenkassen rechtmäßig ist, muss nun der Bundesgerichtshof klären. Eine diesbezügliche Klage des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. (AfW) gegen die AOK Nordost wurde in zweiter Instanz vom OLG Brandenburg abgewiesen.
Der Verband will durchsetzen, dass die AOK Nordost es zukünftig unterlässt, private Krankenzusatzversicherungen anzubieten, zu ermöglichen und/oder mit einem derartigen Angebot zu werben. Die Klage wurde laut AfW auch in zweiter Instanz abgewiesen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG Brandenburg) hat mit seinem Urteil vom 04. September (Aktenzeichen. 6 U 20/11) die Klage letztlich als unbegründet abgewiesen. Das Gericht ist der Auffassung, dass die AOK Nordost nicht der Erlaubnispflicht des 34 d GewO unterliegt. Trotzdem ist das Gericht der Ansicht, dass das Handeln der AOK grundsätzlich ein Wettbewerbsverstoß sein könnte.
Möglicher Verstoß gegen Wettbewerbsrecht
Jedoch sei der Entscheidung zufolge der AOK die Vermittlung privater Zusatzversicherungen mit dem bereits seit 2003 existierenden Paragraf 194 Absatz 1a Sozialgesetzbuch (SGB) V als spezialgesetzliche Regelung gestattet, welche den erst 2007 eingeführten Paragraf 34d GewO verdrängt. Diese Vorschrift aus dem SGB gestattet den gesetzlichen Krankenkassen die Vermittlung privater Zusatzversicherungen, wenn die Satzung dies vorsieht – wie bei der AOK Nordost geschehen.
Seite zwei: Unlauterer Wettbewerbsvorteil für die AOK Nordost?