„Die Versicherungsvermittlung durch die AOK Nordost halten wir für eine grundsätzlich nach Paragraf 34 d Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung. Da die für alle Versicherungsvermittler notwendige Erlaubnis nicht vorliegt – und insofern auch die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind -, verschafft sich die AOK Nordost unserer Meinung nach einen unlauteren Wettbewerbsvorteil“, so der prozessführende Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte.
Entscheidung des BGH mit Spannung erwartet
Der geschäftsführende Vorstand des klagenden Berufsverbandes AfW, Rechtsanwalt Norman Wirth, kommentiert: „Dass damit der mit Einführung des Paragraf 34 d Gewerbeordnung beabsichtigte Verbraucherschutz – im Sinne einer Beratung durch qualifizierte Versicherungsvermittler der potentiellen Versicherungskunden – völlig auf der Strecke bleibt, ist scheinbar für die beteiligte private Versicherungsgesellschaft, die AOK Nordost aber wohl auch für die untätigen Aufsichtsbehörden, wie zum Beispiel die Bafin, nicht von Bedeutung.“
Die Entscheidung des BGH in der Angelegenheit dürfte spannend werden, so Wirth. Sollte die Begründung des OLG Brandenburg – wider Erwarten – Bestand haben, stehe zur Diskussion, ob der deutsche Gesetzgeber die EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie unzureichend umgesetzt habe. Eine Vorlage beim europäischen Gerichtshof zwecks Klärung dieser Frage ist demnach denkbar. Eine Befassung mit der Problematik im Rahmen der aktuell diskutierten IMD 2 (Insurance Mediation Directive 2) sei zu erwarten. (jb)
Foto: Wirth-Rechtsanwälte