Kodex der AfW-Mitglieder in Bezug auf Versicherungsvermittlung und –Beratung:
1. Die Tätigkeit der im AfW organisierten Versicherungsvermittler erfolgt auf der Grundlage von Recht und Gesetz und lebt von Vertrauen und Integrität.
2. Alle im AfW organisierten Versicherungsvermittler verfügen im Interesse ihrer Kunden über eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 34 d GewO, Abschnitt 3 VersVermV).
3. Kernbestandteil der Vermittlungstätigkeit ist grundsätzlich die Beratung des Kunden, die sich an seinen Bedürfnissen orientiert und bei Versicherungsmaklern regelmäßig aus der Breite des Marktes erfolgt (§ 60 VVG). Das Interesse des Kunden hat Vorrang vor dem eigenen Vergütungsinteresse.
4. Die allgemeinen Compliance-Regeln finden Beachtung. Hierzu zählen insbesondere die Einhaltung der strafrechtlich relevanten Regelungen zu Bestechung und Bestechlichkeit (§ 299 StGB), der klare Umgang mit Geschenken, Einladungen und sonstigen Zuwendungen sowie Regeln zur Vermeidung von Kollisionen von privaten und geschäftlichen Interessen.
5. Beim Umgang mit persönlichen und vertraulichen Daten werden die datenschutzrechtlichen und gesetzlich geregelten wettbewerbsrechtlichen Vorschriften beachtet (u.a. Bundesdatenschutzgesetz und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
6. Die ordnungsgemäße Dokumentation einer gesetzlich vorgeschriebenen Beratung erfolgt mit angemessener Sorgfalt (§ 61 Abs.1 VVG). Es wird dabei beachtet, dass der Gesetzgeber einen Verzicht auf Beratung und/oder Dokumentation nur als Ausnahme vorgesehen hat (§ 61 Abs. 2 VVG).
7. Bei einer Umdeckung eines Versicherungsvertrages wird grundsätzlich das Kundeninteresse beachtet. Insbesondere im Lebens- und Krankenversicherungsbereich kann eine Umdeckung von Versicherungsverträgen oft mit erheblichen Nachteilen für den Kunden verbunden sein. Der Kunde ist in jedem Fall über einen eventuell in diesem Zusammenhang entstehenden Nachteil ausdrücklich aufzuklären. Dies ist Bestandteil der Dokumentation.
8. Die kontinuierliche Weiterbildung ist Grundlage der geschäftlichen Tätigkeit als Versicherungsvermittler. Nachweise der Weiterbildung werden in geeigneter Weise vorgehalten.
9. Bei Vergütungsregelungen mit Versicherungsunternehmen, insbesondere über Sondervergütungen, wird beachtet, dass die Unabhängigkeit der Tätigkeit als Versicherungsvermittler, speziell als Versicherungsmakler, keine Beeinträchtigung erfahren darf.
10. Der Kunde wird vom Versicherungsvermittler auf das bestehende Ombudsmann-System in geeigneter Form hingewiesen (§ 11 VersVermV).
11. Im AfW organisierte Versicherungsvermittler verfügen grundsätzlich über hinreichende Sachkunde, sind zuverlässig und leben in geordneten Vermögensverhältnissen. Jedermann kann dies über ein beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) geführtes, öffentliches Register überprüfen. (jb)
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