Selbstständige Makler, die an einen Maklerpool angebunden sind, unterliegen der Rentenversicherungspflicht. Kann das sein? Dies entschied jedenfalls das Bayerische Landessozialgericht (LSG Bayern) in einem aktuellen – nicht rechtskräftigen – Urteil. Ein Kommentar von Rechtsanwalt Norman Wirth, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Geschäftsführender Vorstand des AfW.
Das LSG Bayern kommt anhand der konkreten Ausgestaltung der Vertriebsvereinbarung (die hier im Wortlaut nicht bekannt ist) und auch anhand der eigenen Angaben des Maklers bei seiner Anhörung (deren Wortlaut sich auch nicht aus dem Urteil ergibt) zu der Einschätzung, dass der Maklerpool Auftraggeber des Maklers sei und dass eine faktische Abhängigkeit des Maklers vom Maklerpool vorliegen würde. Dabei hat das Gericht die besonderen dem Vertragsverhältnis zwischen Maklerpool und Makler zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen nicht berücksichtigt.
Das LSG Bayern geht dabei davon aus, dass der Maklerpool die geschäftliche Beziehung zu den Produktgebern herstellt und den Makler letztlich nur daran teilhaben lässt. Das LSG Bayern meint weiter, dass die Kunden des Maklers nur deswegen Kunden des Maklers werden würden, weil der Makler wiederum Kunde des Maklerpool sei. Das LSG Bayern vergleicht die vorliegende Konstellation insbesondere mit einem Franchiseunternehmen, bei dem nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Kunden des Franchisenehmers nicht als dessen Auftraggeber angesehen werden. „Absatzherr“ im Sinne dieser Rechtsprechung sei, ebenso wie für den Franchisenehmer der Franchisegeber, auch hier für den Makler der Maklerpool. Die Vertragsbeziehungen zwischen Makler und Maklerpool sind jedoch, anders als das LSG Bayern meint, nicht mit einem Franchisemodell vergleichbar.
Denn der Makler vertreibt insbesondere keine Produkte des Maklerpools, sondern Produkte der Gesellschaften als Produktgeber. Der Maklerpool bietet weder eigene Produkte zum Vertrieb an, noch akquiriert der Maklerpool in der Regel eigene Kundenbeziehungen. Richtiger Weise ist der Kunde des Maklers als dessen Auftraggeber anzusehen. Der Versicherungsmakler wird seinen Kunden gegenüber insbesondere nach der so genannten „Sachwalterrechtsprechung“ des BGH im Unterschied zum Handelsvertreter als Interessen- und Abschlussvertreter des Kunden angesehen. Auch daraus ergibt sich ein wesentlicher Unterschied, den das LSG Bayern nicht berücksichtigt hat.