Der Makler hatte zudem im Verfahren vor dem LSG Bayern Ausführungen zu den Vorteilen des Maklerpools gemacht, die das LSG Bayern letztlich dazu verwendet, die wirtschaftliche bzw. faktische Abhängigkeit des Maklers zum Maklerpool zu begründen. Insbesondere begründet das LSG Bayern in einem abenteuerlichen Umkehrschluss die Abhängigkeit des Maklers damit, dass es meint, für den Makler wäre die Vermittlung außerhalb des Maklerpools „äußerst schwierig“. Er werde durch die Anbindung an den Maklerpool erst in die Lage versetzt, seiner Maklertätigkeit mit „hinreichender Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg“ nachzugehen. Die für eine erfolgreiche Maklertätigkeit erforderliche Zugriffsmöglichkeit auf einzelne Versicherungsunternehmen werde für den Makler allein durch den Maklerpool sichergestellt.
Unkenntnis der Vertriebslandschaft
Allein diese Aussagen sprechen von einer schwerwiegenden Unkenntnis des LSG Bayern in Bezug auf die Vertriebs- und Vermittlerlandschaft. Außerdem sei der Makler auf die Durchführung administrativer Tätigkeiten durch den Maklerpool angewiesen, um seine Tätigkeit erfolgreich auszuüben. Das Gericht begründet die wirtschaftliche bzw. faktische Abhängigkeit vom Maklerpool letztlich damit, dass es meint, der Makler könne ohne die Unterstützung durch die Vorteile, die ihm der Maklerpool bietet (Wettbewerbsvorteil durch Marktmacht des Maklerpools, administrative Tätigkeit) die Maklertätigkeit nicht erfolgreich betreiben und könne keine nennenswerten Umsätze erzielen.
Grob fehlerhafte Einzellfallentscheidung
Fazit: Das Urteil ist als grob fehlerhafte Einzelfallentscheidung anzusehen. Das LSG Bayern kam offenbar wegen einer unvollständigen bzw. fehlerhaften Berücksichtigung der tatsächlichen Rechtsbeziehungen zwischen Makler und Maklerpool und zwischen Makler und Maklerkunden zur Annahme der Rentenversicherungspflicht für den Makler. Dabei ist das LSG Bayern auch, wie sich den Urteilsgründen entnehmen lässt, wegen dieser fehlenden Kenntnisse von falschen Tatsachen und Annahmen ausgegangen, die es der Entscheidung in wesentlichen Teilen zugrunde gelegt hat. Wir werten das Urteil als einen Einzelfall, der sich in der weiteren Rechtsprechung zu diesem Thema so nicht wiederfinden sollte. Unbedingt sollte gegen Bescheide, die sich in Zukunft auf dieses Urteil beziehen oder deren Inhalt übernehmen, sämtliche rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden.
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Anzumerken ist übrigens auch die fehlende Relevanz für den größten Teil der Maklerschaft. Denn nur diejenigen Makler, die regelmäßig mindestens 5/6 ihres Umsatzes über einen einzelnen Pool erhalten, betrifft überhaupt das hier angesprochene Problem der vermeintlichen Rentenversicherungspflicht.
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