Der Finanzdienstleisterverband AfW warnt seine Mitglieder davor, Entscheidungen des Versicherungsombudsmanns pauschal zu akzeptieren und damit dem Beispiel des Verbands der Versicherungskaufleute BVK zu folgen. Grund sind rechtliche Bedenken.
„Ein solches Anerkenntnis ist bereits aus haftungsrechtlichen Gründen keinesfalls zu empfehlen, da es nicht durch die eigene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (VSH) der Versicherungsvermittler gedeckt ist“, erklärt Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW.
Insbesondere für Makler sei es extrem problematisch, die Entscheidungen des Versicherungsombudsmanns pauschal anzuerkennen. Bei dem Berliner Verband sind nach eigenen Angaben über 80 Prozent der Mitglieder als Versicherungsmakler registriert.
Wirth betonte jedoch ausdrücklich, dass sich der AfW grundsätzlich zu einem institutionell unabhängigen Schlichtungsverfahren bekenne.
Die jüngst beschlossene Änderung der Satzung des BVK bedeutet, dass die Schlichtungsstelle bei Beschwerden, die einen Streitwert von bis zu 5.000 Euro betreffen, künftig für Versicherungsvermittler verbindliche Entscheidungen treffen kann.
Torsten Rehfeldt, Geschäftsführer von Hans John, einem Spezialmakler für Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen warnt davor, dass im schlimmsten Fall der Versicherungsvermittler 5.000 Euro Schadensersatz zahlen müsste, auch wenn er möglicherweise nichts falsch gemacht hätte. Er verbaue sich damit den Weg einer gerichtlichen Klärung oder die Übernahme der Zahlung durch seine Haftpflichtversicherung. (ks)
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